Der § 1615 I BGB

Auch Mütter und Väter nichtehelicher Kinder haben Anspruch auf Unterhalt.

Dieser Anspruch hat nichts zu tun mit dem des Kindes auf Unterhalt!

Gemäß § 1615 l BGB ist dieser Anspruch eigenständig.

Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes …

befreit dieser Unterhaltsanspruch den betreuenden Elternteil von seiner Erwerbspflicht. Das gemeinsame Kind kann so in vollem Umfang die Pflege und Erziehung genießen. Es ist möglich, frühestens 4 Monate vor der Geburt bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu verlangen.

Aber auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kann eine Unterhaltspflicht bestehen, soweit es der Billigkeit entspricht.

In Anlehnung an den Anspruch verheirateter Ehepartner …

Damit lehnt sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB weitgehend an den des geschiedenen Ehepartners wegen Pflege und Erziehung ehelicher Kinder an. Die Höhe richtet sich dabei nach:

  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten …

bemisst sich allerdings im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen aufgrund einer vorangegangenen Ehe nicht nach dem gemeinsam erzielten Einkommen der Eltern. Der Bedarf bemisst sich vielmehr allein nach dem vor der Geburt erzielten Einkommens des betreuenden Elternteils.

Und falls vor der Geburt keine Arbeitstätigkeit ausgeführt wurde?

  • Dann bemisst sich der Bedarf nach dem Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige in Höhe von derzeit 800,00 €.
  • In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob der Unterhaltspflichtige für den Unterhalt nach § 1615 l BGB auch leistungsfähig ist.
Notfalls werden gerichtliche Schritte eingeleitet …

Zahlt der Unterhaltspflichtige auf Aufforderung keinen Unterhalt, kann der Anspruch nach § 1615 l BGB auch gerichtlich geltend gemacht werden. Für dieses Verfahren vor dem Familiengericht besteht aufgrund § 114 FamFG Anwaltszwang.