Auch Kinder haben Pflichten.

Gemäß § 1601 BGB sind auch Kinder ihren Eltern gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Wann kommt dieser Anspruch in Betracht?

Vor allem dann, wenn ein Elternteil in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist.

Im Fall des Falles springt zwar zunächst das Sozialamt ein …

nämlich dann, wenn der Elternteil die monatlich anfallenden Heim- und Pflegekosten nicht selbst aus seiner Altersversorgung decken kann. Das Sozialamt fordert aber nachfolgend die Kinder auf Grundlage des § 1601 BGB zu Unterhaltszahlungen an die Eltern auf.

Kinder schulden nicht ohne weiteres Unterhalt.

Dies zeigt sich zum einen darin, dass im Rahmen des Elternunterhalts zahlreiche Abzugspositionen bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel:

  • Zins- und Tilgungsleistungen für vor dem Entstehen der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Verbindlichkeiten
  • Großzügige Altersvorsorgeaufwendungen
  • Berufsbedingte Mehraufwendungen
  • Krankheitsbedingte Mehrkosten

Zum anderen steht den Kindern gegenüber ihren Eltern ein erhöhter Selbstbehalt und Schonvermögen zu, das nicht für den Elternunterhalt zu verwenden ist!