Zur Elterlichen Sorge – oder umgangssprachlich „Sorgerecht“

Ob Personensorge oder Vermögenssorge …

Der Unterschied zwischen der Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes.

Die tatsächliche Sorge bezieht sich auf:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Gesundheitssorge
  • Schulische Angelegenheiten
  • Bestimmung des Vor- und Familiennamens
  • Religiöse Erziehung

und die Vertretung des Kindes dreht sich z.B. um:

  • Abschluss eines Ausbildungsvertrages
  • Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Der Unterschied im § 1626 BGB zwischen „Verheiratet“oder „Nicht-Verheiratet“

Eltern sind grundsätzlich immer  – auch Adoptiveltern – die Träger der elterlichen Sorge. Wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, besitzen sie die gemeinsame elterliche Sorge.

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge den Eltern nur dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der leibliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben oder wenn sie einander heiraten.

Und wenn keine Sorgerechtserklärung abgegeben wird?

Unter diesen Umständen besitzt die Mutter zunächst das elterliche Sorgerecht.

Was passiert im Fall einer Scheidung?

  • Grundsätzlich gilt: Auch bei einer Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
  • Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das sind zum Beispiel Entscheidungen zu Ernährung, Hausaufgabenerledigung, TV Konsum, Zeiten am PC, Weggehen mit Freunden …
  • Nur auf Antrag eines Elternteils ist eine Sorgerechtsänderung möglich.

Die Übertragung des alleinigen Sorgerecht oder Teilbereiche …

sind nur möglich, wenn der andere Elternteil zustimmt und ein mindestens 14 Jahre altes Kind dem nicht widerspricht oder die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl entspricht.

Stärkung des Väterrechts: Neues Sorgerecht nichtehelicher Väter seit 19.05.2013

Mit Beschluss vom 21.07.2010 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Rechtslage mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war. Das führte zur Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Daher gilt heute Folgendes:
  • Jeder Vater kann das Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.
  • Es gibt keine Wertung mehr: Neuerdings wird nicht mehr geprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht. Es genügt vielmehr, dass die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Mütter sind in der Darlegungspflicht: Beantragt der Vater das gemeinsame Sorgerecht, muss die Mutter Gründe vortragen, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
  • Jedes Kind hat ein Recht auf seinen Vater: Trägt die Mutter keine stichhaltigen Gründe vor, geht man jetzt – auch gegen den Willen der Mutter – davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Der Vater kann unter Umständen sogar die Alleinsorge beantragen: Wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann der Vater die Alleinsorge erhalten.