Ob getrennt oder geschieden …

Das ist egal.

Unter den Begriff „Ehegattenunterhalt“ fallen zunächst allgemein …

die gegenseitigen Unterhaltsansprüche – getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner – gegeneinander. Der Begriff „Ehegattenunterhalt“ benennt deswegen die Ansprüche auf:

Schon w ä h r e n d der intakten Ehe …

verpflichten sich die Ehepartner gegenseitig zu Familienunterhalt. Das heißt, die Ehepartner regeln untereinander, wie jeder der Beteiligten zum Familienunterhalt beitragen kann oder will. Dies geschieht beispielsweise durch Arbeitsleistung, Haushaltsführung, Kinderbetreuung.

Und was passiert dann ab der Trennung und nach der Scheidung?

Um die Fragen zur Regelung von Trennungsunterhalt und Nachehelichem Unterhalt geht es in den Fällen, in denen das Zusammenleben – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr funktioniert.