Der Unterhalt ist ein sehr vielschichtiger Begriff.

Warum? Weil er so facettenreich ist …

Genau wie die unterhaltsberechtigten Menschen.

Denn bei all diesen Fällen geht es um die unterschiedlichsten Ansprüche.

Der Ehegattenunterhalt umfasst ganz allgemein – egal, ob Sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind – sämtliche Unterhaltsansprüche der Ehepartner gegeneinander. Dieser Begriff bezieht sich auf:

Übrigens …

Der Unterhalt von Müttern und Vätern nichtehelicher Kinder ist ganz eigenständig im § 1615l BGB geregelt. Seine Berechnung weicht vom Ehegattenunterhalt ab.

Beim Kindesunterhalt geht es um die Ansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder gegen ihre Eltern und gegebenenfalls sonstige Verwandte.

Der Elternunterhalt bezieht sich auf die Pflichten der Kinder ihren Eltern gegenüber. Er kommt in der Praxis häufig dann ins Spiel, wenn ein Elternteil in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist.

Und wieviel muss der Unterhaltspflichtige denn jetzt eigentlich zahlen?

Das richtet sich danach, welcher Unterhaltsbedarf sich errechnet und was der Unterhaltspflichtige finanziell leisten kann.

Wie lange läuft ein Unterhaltsanspruch?

Grundsätzlich solange der Unterhaltsempfänger bedürftig und auf den Unterhalt angewiesen ist. Beim nachehelichen Unterhalt spielt auch die Befristung und Herabsetzung eine Rolle. Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der Unterhalt abgeändert werden. Ist der Unterhalt über eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich vollstreckbar tituliert, stellt sich die Frage der Abänderung von Unterhaltstiteln.