Die Ehe ohne Trauschein

Ihr Vorteil: Sie können ohne Vorankündigung und ohne Grund gehen …

Ihr Nachteil: Kein gesetzlicher Schutz für den wirtschaftlich schwächeren Partner.

Zur Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft brauchen Sie keine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts. Keine Anwendung finden daher die für die Ehe oder Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen über:

  • Ehelichen Unterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Rentenausgleich
  • Hausrat

Unser Tipp: Der Partnerschaftsvertrag!

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist nicht gesetzlich geregelt. Daher empfiehlt es sich, besonders für den Fall der Trennung einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne ohne Verpflichtung über Ihre verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Wichtige Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zum Beispiel auch:

Sorgerecht
:

Die Mutter besitzt automatisch das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, außer sie gibt beim Jugendamt oder beim Notar eine anders lautende Erklärung ab. Der leibliche Vater kann jedoch gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.

Umgangsrecht:

Selbstverständlich besitzt auch der nichteheliche Vater ein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Dabei ist es egal, ob die Mutter allein oder die Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben.

Kindesunterhalt:

Ein Kind nicht verheirateter Partner besitzt die gleichen Unterhaltsansprüche wie das verheirateter Partner.

Unterhalt für die nichteheliche Mutter:
  • Die ersten drei Jahren nach der Geburt können vollständig der Betreuung des Kindes gewidmet werden.
  • Soweit eine volle Erwerbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen nicht möglich ist, verlängert sich der Unterhaltsanspruch.
Vermögensauseinandersetzung
:

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keinen Vermögensausgleich.

Hausrat:

Jeder Lebenspartner bleibt – auch im Fall eine Trennung – allein Eigentümer seiner eingebrachten Gegenstände.

Wohnung:

Die gemeinsam genutzte Wohnung bleibt dem, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann sie auch ohne Zustimmung des Partners kündigen.