Relevante Punkte zu ihrem Unterhalt

Minderjährige Kinder sind auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen.

Und sie sind das, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können.

Da Kinder keine eigene Lebensstellung haben, hängt ihre Bedürftigkeit direkt von der Lebensstellung ihrer Eltern ab. Wie bedürftig ist das Kind?

Der Unterhaltsanspruch für den gesamten Lebensbedarf richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Dies betrifft die Kosten für eine angemessene Ausbildung, die Erziehung, Betreuung und Pflege.

Bar- oder Naturalleistung ? Der § 1612 I BGB regelt die Unterhaltsart.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, erbringt in der Regel derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsleistung durch Pflege- und Erziehung. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet dann Unterhalt durch die sogenannten Naturalleistungen. Diese können sein:

  • Betreuung
  • Pflege
  • Erziehung
  • Wohnung
  • Kleidung
  • Ernährung

Der andere, nicht betreuende Elternteil zahlt den Barunterhalt.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Unterhaltsbemessung?

Grundsätzlich: Die sogenannten Naturalleistungen und der Barunterhalt gelten als gleichwertig!

  • Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach neuer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auch bei minderjährigen Kindern nach den Einkommenverhältnissen beider Elternteile.

    Der so ermittelte Unterhaltsbedarf wird auf die Elternteile im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander aufgeteilt. Haben beide Elternteile beispielsweise gleich hohe Einkünfte, so verteilt sich der Unterhaltsbedarf des Kindes je hälftig auf beide Elternteile. Zahlungspflichtig ist aber nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Er haftet auch maximal auf den Unterhalt, der sich ergibt, wenn man nur seine eigenen Einkünfte zugrunde legt. Der das Kind betreuende Elternteil muss seinen Haftungsanteil nicht als Barunterhalt bezahlen. Er erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Erziehung des Kindes.

  • Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts folgt aus der Düsseldorfer Tabelle.
  • Wichtig: Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle beinhalten nicht die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung!
  • Fehlt eine Familienversicherung, hat diese der Barunterhaltspflichtige ebenfalls zu bezahlen.
  • Nach § 1612b I 1,2 BGB ist das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden: Bei Minderjährigen erfolgt daher eine Anrechnung von ½ Kindergeld auf den Barunterhalt.
  • Eigene Einkünfte – zum Beispiel als Lehrling – müssen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen zur Hälfte angerechnet werden.

Worum geht es bei der Leistungsfähigkeit?

Der Unterhaltspflichtige muss trotz seiner Unterhaltsleistungen immer noch in der Lage sein, seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Daher ist ihm ist ein gewisser Betrag – der sogenannte Selbstbehalt – zu belassen:

  • Nach Abzug des Unterhalts von seinen Nettoeinkünften muss dem Unterhaltspflichtigen noch sein eigenes Existenzminimum verbleiben.
  • Wird der Selbstbehalt durch die Zahlung von Unterhalt unterschritten, muss der Unterhalt unter Umständen gekürzt werden.
  • Umgekehrt ist es aber auch möglich, den Selbstbehalt zum Beispiel wegen Ersparnissen durch das Zusammenleben mit einem Partner um einen gewissen Prozentsatz zu kürzen.