Auf die Perspektive kommt es an…

Denn das Umgangsrecht hat zwei Aspekte.

Das Recht des Kindes und das Recht der Eltern.

Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen beiden Elternteilen und das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit ihrem Kind sind die zwei Gesichtspunkte, auf die es ankommt.

Wenn Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen wollen …

ist es zunächst immer besser, eine außergerichtliche Einigung mit dem anderen Elternteil zu suchen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, kann das Familiengericht angerufen werden.

Das Kindeswohl steht über allem!

Die Frage ist: Wie gelangt man nun zu einer guten Umgangsregelung? Was für das Kind das jeweils Beste ist, kann immer nur nach Abwägung der konkreten Verhältnisse entschieden werden.

Aber üblicherweise hat der nicht anwesende Elternteil das Recht:

  • Sein Kind ab einem entsprechenden Alter alle 14 Tage für das Wochenende zu sich zu nehmen.
  • Bei großen Entfernungen weicht man von dieser 14 Tage-Regelung ab oder dann, wenn die Kinder noch sehr klein sind.

In welchen Fällen ist ein vollständiger Ausschluss vom Umgangsrecht möglich?

Der Ausschluss kommt nur in Ausnahmefällen vor. Die vollständige Versagung kommt nur in den Fällen einer drohenden Kindeswohlgefährdung in Frage.

Und wenn nicht verantwortet werden kann, dass ein Elternteil sein Kind unbeaufsichtigt sieht, geschieht der Umgang in Begleitung einer geeigneten Person oder in einer dafür geeigneten Einrichtung.

Wer trägt die Kosten des Umgangs?

Fahrtkosten, Ausgaben für Kost und Logis trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte selbst. Abweichende Elternvereinbarungen sind aber möglich.