„Ehebedingter Nachteil“ und „Nacheheliche Solidarität“

Zwei wichtige Begriffe.

Im Zusammenhang mit Befristung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen …

geht es um Folgendes: Sobald der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein geringeres Einkommen erzielt, spricht man von einer Einkommensdifferenz. Diese Differenz wird regelmäßig über den Unterhaltsanspruch ausgeglichen:

Und hier kommt der § 1578 b BGB ins Spiel …

Dann nämlich, wenn:

  • Die Einkommensdifferenz nicht auf einem ehebedingten Nachteil beruht.
  • Die nacheheliche Solidarität keinen Unterhaltsanspruch mehr rechtfertigt.
Kein ehebedingter Nachteil liegt zum Beispiel vor …
  • Wenn beide Ehepartner bereits vor der Ehe aufgrund unterschiedlicher Berufsausbildung auch einen unterschiedlichen Lebensstandard besessen haben
  • Wenn der Ehepartner während der Ehe durchgehend in seinem Beruf gearbeitet hat.

Und wenn ein ehebedingter Nachteil vorliegt? Dies ist der Fall …

  • Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe einvernehmlich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zugunsten des anderen Ehegatten zurückgestellt hat.
  • Wenn der Unterhaltsberechtigte nun aufgrund der Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit Einkommensverluste hinnehmen muss.
Recht und billig?

Die Prüfung eines ehebedingten Nachteils geschieht immer im Rahmen einer Billigkeitsabwägung. Dabei sind auch Gesichtspunkte der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Hierunter fallen unter anderem Kriterien wie:

  • Dauer der Ehe
  • Dauer der Kinderbetreuung
  • Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
  • Gesundheitszustand
  • Wirtschaftliche Verhältnisse der Ehepartner

Mit der Fortdauer der Ehe steigt die gegenseitige Verantwortung der Ehegatten …

Und das, gerade weil mit zunehmender Dauer auf den Fortbestand der wirtschaftlichen Situation vertraut worden ist. Daher steht dem Unterhaltsberechtigten immer eine gewisse Übergangsfrist zu, auch wenn

  • Keine ehebedingten Nachteile vorliegen.
  • Aus Gründen der Billigkeit ein nachehelicher Unterhalt nicht mehr zu gewähren ist.

Diese Übergangsfrist und die Frage der Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sind allerdings immer je nach Einzelfall zu prüfen und festzustellen!