Bis zum Abschluss ihrer Ausbildung das Recht auf Unterhalt.
Kinder sind nicht in der Lage, selbst zu arbeiten.
Sie erzielen daher auch kein eigenes Einkommen.
Es gilt grundsätzlich:
Kinder haben einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung.
Bei einer Trennung der Eltern …
haben die Kinder – aus Gründen des Kindeswohls – in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Dabei geht es um die Klärung folgender Fragen:
- Unterhaltstatbestand: Aus welchem Grund besteht überhaupt ein Anspruch des Kindes auf die Unterhaltsleistung? (Verwandtschaft, Ehe- Lebenspartner … )
- Bedürftigkeit: Kann der Unterhaltsverpflichtete nicht oder nicht ausreichend seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst aus eigenen Kräften und Mitteln – vor allem durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen – beschaffen?
- Bedarf: In welcher Höhe steht dem betreuenden Elternteil Unterhalt zu?
- Leistungsfähigkeit: Ist der Unterhaltsverpflichtete überhaupt in der Lage, den geforderten Barunterhalt zu leisten?
Und falls keine Unterhaltszahlung geleistet wird?
In diesen Fällen kann bei jungen Kindern ein Teil vorübergehend durch den staatlichen Unterhaltsvorschuss ausgeglichen werden.