Die Alternative: Der Ehevertrag

Sofern Sie nichts Gegenteiliges vertraglich geregelt haben …

Befinden Sie sich automatisch ab dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung …

im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit für Ihre Ehe das deutsche Familienrecht gilt.

Wollen Sie jedoch nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können Sie durch einen Ehevertrag eine Gütertrennung regeln – und das übrigens auch, wenn Sie schon verheiratet sind.

In diesem Ehevertrag …

haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

Sie haben also grundsätzlich immer die Wahl zwischen:

Unser wertvoller Tipp!

In Betracht kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rechtswahl eines ausländischen Rechts für Ihren Güterstand.

Lassen Sie sich in jedem Fall vor Abschluss eines Ehevertrages ausführlich beraten. Denn die Wahl und Gestaltung Ihres Güterstandes hat nach einer Scheidung entscheidende Folgen für:

  • Ihre Eigentumsverhältnisse
  • Die Verwaltung Ihres Vermögens
  • Die Nutzung Ihres Vermögens
  • Ihre Schuldenhaftung
  • Ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung

Was sind eigentlich bei einem Ehevertrag die Unterschiede zur Zugewinngemeinschaft?

Es gibt keinerlei Verfügungsbeschränkungen: Jeder Ehepartner kann mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will!

Der wohl bedeutendste Unterschied aber zur Zugewinngemeinschaft ist:

Im Fall einer Scheidung findet kein Vermögensausgleich statt.

Neben der im Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung haben Sie außerdem noch …

die Möglichkeit einer Modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hier können Sie den gesetzlichen Güterstand abändern und auf Ihre Bedürfnisse anpassen lassen.

Eine weitere Möglichkeit und der Vollständigkeit halber erwähnt …

besteht in der sogenannten Gütergemeinschaft. Sie kommt in der Praxis nur noch selten vor.

Hier werden die Vermögensmassen der Ehepartner wirklich gemeinschaftliches Vermögen: Alles während der Ehezeit Erworbene wird gemeinschaftliches Vermögen. Dieses Vermögen bezeichnet man als Gesamtgut. Es darf nur gemeinschaftlich verwaltet und genutzt werden.

Neben dem Gesamtgut gibt es noch vier weitere Vermögensmassen.