Volljährig und selbst verantwortlich für den Unterhalt?

Unterschiede zum Unterhalt minderjähriger Kinder …

Wie sieht es mit dem notwendigen Lebensbedarf aus?

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss ihrer Ausbildung.

Was ändert sich jetzt bei der Unterhaltsart?

Die sogenannten Naturalleistungen – Betreuung, Pflege, Erziehung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten – sind nur für minderjährige Kinder möglich. Bei Volljährigen kann der Unterhalt nicht mehr durch Pflege und Erziehung erbracht werden.

Und in puncto Elternhaftung?

Nachdem die Naturalleistungen also nicht mehr möglich sind – ausgenommen bei Kindern mit Behinderung – haften beim Volljährigen die Eltern jetzt anteilig für seinen Barunterhalt nach dem Verhältnis ihrer Einkommen.

Arbeit oder Studium? – Fragen zur Unterhaltsbemessung.

Zur Bemessung des Unterhalts des volljährigen Kindes sind zwei Fragen seine Lebensstellung betreffend wichtig:

  • Verfügt es über eine abgeschlossene Ausbildung, d.h. ist es grundsätzlich wirtschaftlich selbstständig und hat damit eine eigene Lebensstellung?
  • Oder befindet es sich noch in Ausbildung oder Studium? Dann besteht grundsätzlich weiterhin ein Unterhaltsanspruch.

Während der Ausbildung / Studium sind folgende Punkte relevant:

  • Wohnt das volljährige Kind bei den Eltern, richtet sich die Unterhaltsbemessung nach der Düsseldorfer Tabelle. Hier ist das Einkommen beider Eltern zusammen entscheidend.
  • Verfügt das volljährige Kind über einen eigenen Hausstand, wird der Bedarf nach pauschalen Beträgen errechnet.
  • Das Kindergeld wird in voller Höhe bedarfsdeckend angesetzt.
  • Eigene Einkünfte des Volljährigen werden voll bedarfsdeckend angerechnet.
  • Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie Studiengebühren sind nicht in der Düsseldorfer Tabelle-Sätzen enthalten. Daraus ergibt sich ein Mehrbedarf, auf den Rücksicht genommen werden muss.