Besteht eine letztwillige Verfügung oder nicht?

Der Unterschied zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge …

Gibt es überhaupt einen Erben?

Bei der gewillkürten Erbfolge verfügt der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung – ein Testament oder einen Erbvertrag – wer Erbe wird.

Aber gerade bei unübersichtlichen Familienverhältnissen …

und für den juristischen Laien ist es nicht immer einfach, herauszufinden, ob er nun erbberechtigt ist oder nicht.

  • Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Diese gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Erblassers.

An erster Stelle zum Zuge kommen der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung. Bei kinderlosen Erblassern erben auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und weiter entfernte Verwandte.

Erben kann auch eine Last sein …

Grundsätzlich gilt: Niemand ist verpflichtet eine Erbschaft anzunehmen! Und es kann viele Gründe geben, eine Erbschaft auszuschlagen:

  • Überschuldung des Nachlasses.
  • Als Erbe treten Sie gesetzlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
  • Mit der Annahme oder unterlassenen Ausschlagung der Erbschaft übernehmen Sie also nicht nur das Vermögen, sondern auch Schulden und Verpflichtungen des Erblassers!

Falls Sie vorhaben, ein Erbe auszuschlagen …

haben Sie übrigens nur  sechs Wochen Zeit. Denn ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund dürfen gegenüber dem Nachlassgericht nicht mehr als diese sechs Wochen vergehen.

Ansonsten gilt:

Nach Fristablauf ist die Erbschaft angenommen. Mit allen Rechten und Pflichten.