Wenn mehrere Personen erben …

Und alle Miterben sind …

Existiert nur ein einziger Erbe, ist dieser der Alleinerbe.

Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn mehrere Erben nebeneinander erben. Die einzelnen Personen werden dann als Miterben bezeichnet.

Liegt also eine Erbengemeinschaft vor …

werden die Miterben nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen. Vielmehr steht allen Miterben gemeinschaftlich ein Recht am ungeteilten Nachlass zu.

Das bedeutet für diese konkret:

  • Sie können als Miterbe nicht über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen.
  • Sie können Ihren gesamten Anteil als Erbe jedoch weiter übertragen.

Wie erfolgt die Nachlassverwaltung?

Der Nachlass ist von den Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. Dabei hat jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber die Pflicht, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.

Wie funktioniert die Auflösung der Erbengemeinschaft?

Durch die Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Dies geschieht durch:

  • Eine Vereinbarung unter den Miterben, welchen Anteil der jeweilige Miterbe am Nachlass erhält.
  • Ist keine Einigung zwischen den Miterben möglich, können Sie als Erbe Ihren Anspruch auch gerichtlich geltend machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der außergerichtlichen wie gerichtlichen Aufteilung des Nachlasses!