Ist Ihr Verzicht im Notarvertrag rechtlich bindend?
Johann und Julia Schmidt haben vor zwei Jahren eine notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen. In dem Ehevertrag verpflichtet sich der Ehemann, im Fall der Trennung einen monatlichen Ehegattenunterhalt von höchstens 1.000,- € an seine Ehefrau zu bezahlen. Weiter regelt der Vertrag, dass der Ehemann seinerseits auf Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen seine Ehefrau und umgekehrt die Ehefrau auf einen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 1.000,- € verzichtet.
Als es zur Trennung kommt, will die Ehefrau von der notariellen Vereinbarung hinsichtlich des Trennungsunterhalts nichts mehr wissen.
Jetzt verlangt Frau Schmidt einen Trennungsunterhalt von 1.900,- €. Das entspricht dem rechnerisch geschuldeten Unterhalt. Im öffentlichen wie privaten Vertragsrecht gilt zwar das Prinzip „Pacta sunt servanda“ – zu deutsch: „Verträge sind einzuhalten“. Trotzdem beruft sich nun Frau Schmidt darauf, dass die ursprünglich getroffene Vereinbarung, nur 1.000,- € verlangen zu können, unwirksam sei.
Hat sich nun die Ehefrau an die ursprünglich getroffene Vereinbarung in der Scheidungsvereinbarung zu halten oder ist diese unwirksam?
Um diese Frage zu beantworten, muss man bedenken, dass es zwei verschiedene Arten von Ehegattenunterhalt gibt. Ab der Zeit der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf sogenannten Trennungsunterhalt. Nach Rechtskraft der Scheidung entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Während hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts Gesetz und Rechtsprechung eine relativ große Freiheit einräumen,
- gestaltende Regelungen bis hin zu einem
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu vereinbaren,
sind die gesetzlichen Vorgaben beim Trennungsunterhalt strenger. Die wohl nicht mehr zeitgemäße gesetzliche Regelung besagt, dass auf künftigen Trennungsunterhalt im Voraus nicht verzichtet werden kann, auch nicht durch einen – im beiderseitigen Einverständnis geschlossenen – Notarvertrag!
Das umfasst das Verbot eines
- völligen Verzichts, aber auch eines
- Teilverzichts auf Trennungsunterhalt.
Der Ehemann wird mit seiner Berufung auf die Absprache im Ehevertrag also nicht durchdringen können.
Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel ein unwirksamer Teilverzicht vor, wenn der vereinbarte Unterhalt mehr als ein Drittel unter dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt liegt. Das ist hier der Fall. Deswegen ist die Begrenzung auf lediglich 1.000,- € monatlichen Trennungsunterhalt im Notarvertrag nicht wirksam.
Eine Unterschreitung des rechnerischen Unterhalts von bis zu 20 % akzeptiert die Rechtsprechung als noch angemessen. Liegt der vereinbarte Unterhalt um 20 % bis 33 % unter dem geschuldeten Betrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
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