Damit Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird.
Die alleinstehende 80-jährige Luise Schmidt möchte ihre Nachlassangelegenheiten ordnen. Sie verfasst ein handgeschriebenes gültiges Testament. Beim Testament schreiben wählt sie folgende Formulierung: „Ich vermache dem Obst- und Gartenbauverein e.V. in meinem Dorf mein Grundstück und mein Sparkassenbuch. Meiner Nachbarin Helge Hofer, die sich sehr um mich kümmert, vermache ich mein Inventar.“ Nach dem Tod von Luise Schmidt stellt sich für das Nachlassgericht die Frage, wie ihr Testament zu verstehen ist.
„Vererben“ und „Vermachen“ – Das ist der Unterschied
Im allgemeinen Sprachgebrauch macht man keinen Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“. Juristisch verbergen sich dahinter jedoch ganz unterschiedliche Rechtsinstitute.
Jemand, dem etwas „vermacht“ wird, wird
- nicht Erbe und
- nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Er hat nur einen Anspruch gegenüber dem und den Erben, dass er den Gegenstand, der ihm vermacht wird, aus dem Nachlass erhält.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe!
Er haftet auch nicht wie der Erbe für Schulden des Verstorbenen. Würde man das Testament von Luise Schmidt also wörtlich auslegen, hätte sie
- gar keine Erben eingesetzt, sondern lediglich
- zwei Vermächtnisnehmer.
Wer wäre dann aber Erbe geworden?
Es gilt die Frage zu klären: Was hat Frau Schmidt als Erblasserin wirklich gewollt?
Testamente, die ohne rechtliche Beratung verfasst werden, enthalten häufig nicht exakte juristische Begrifflichkeiten. Testamente müssen ausgelegt werden. Daher ist es das oberste Ziel, zu ermitteln, was der Erblasser
- tatsächlich gewollt hat und
- dies rechtlich umzusetzen.
Das Grundstück und das Sparkassenbuch sind das wesentliche Vermögen von Luise Schmidt gewesen. Der Wert ihres Inventars ist im Vergleich dazu geringwertig.
Deswegen wird man zur Auslegung gelangen …
dass Alleinerbe der örtliche Obst- und Gartenbauverein geworden ist, während die Nachbarin Helga Hofer lediglich ein Vermächtnis erhalten hat und nicht Erbin geworden ist. Sie hat gegenüber dem Verein einen Anspruch, dass das vorhandene Inventar aus dem Nachlass an sie herausgegeben wird. So hatte auch das OLG Bremen in einem vergleichbaren Fall entschieden.
Sie möchten vermeiden, dass es beim Testament schreiben zu Missverständnissen kommt?
Nicht immer ist eine Auslegung von Testamenten so naheliegend wie im vorliegenden Beispiel. Damit das, was der Erblasser wollte, auch juristisch exakt umgesetzt wird, empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt oder Notar.
In aller Regel ist auch der Ratschlag richtig, ein Testament kurz und präzise zu verfassen. Die gewünschten letztwilligen Anordnungen müssen im Testament übrigens nicht begründet oder gerechtfertigt werden.
Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie! Damit Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird.