Wie gehen Sie mit Facebook Accounts und Online-Profilen um?

Die 15-jährige Anna stirbt an den Folgen eines tragischen Verkehrsunfalls. Anna hinterlässt ein Facebook-Konto mit umfassenden Inhalten. Der allergrößte Teil des eingestellten Inhalts ist für Dritte nicht einsehbar. Ihre Eltern kennen die Zugangsdaten zum Facebook Account nicht. Sie verlangen daher als Erben ihrer verstorbenen Tochter von Facebook, ihnen Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Bitte beachten Sie:

Zu diesem Beitrag gibt es ein Update 2018: Lesen Sie dazu den Artikel zum aktuellen BGH-Urteil vom 12.7.2018.

Nun zu diesem Fall:

Facebook lehnt den Zugang zum Benutzerkonto ab.

Juristisch ist es höchst umstritten und weitgehend ungeklärt, ob die Erben eines Facebook-Nutzers Zugang zu dessen Account verlangen können.

Grundsätzlich treten die Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen in vollem Umfang ein. Grundsätzlich geht daher auch ein Nutzungsvertrag mit Facebook, der den Zugang zu den Servern von Facebook gewährleistet, auf die Erben über. Dem stehen aber gewichtige Bedenken entgegen.

Es wird argumentiert, dass …

  • wegen der besonderen Personenbezogenheit des Nutzungsvertrags dem Erben kein Recht auf Zugang zum Account des Verstorbenen eingeräumt werden müsse.
  • Teilweise wird vertreten, dass es das Telekommunikationsgeheimnis verbiete, einem Dritten – und seien dies auch die Eltern als Erben ihres verstorbenen minderjährigen Kindes – Zugang zum Account zu gewähren, wenn der Verstorbene nicht zu Lebzeiten eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt habe. Die Erbenstellung alleine reiche dafür nicht aus.
  • Schließlich werden datenschutzrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Thema digitaler Nachlass ins Feld geführt.

In der wohl bislang einzigen gerichtlichen Entscheidung hat sich das Landgericht Berlin über diese Bedenken hinweg gesetzt.

Das Gericht hat den Eltern ein Recht auf Zugang zum Facebook Account ihres verstorbenen Kindes eingeräumt. Ob andere Gerichte das genauso sehen, ist fraglich. Und ob die Entscheidung auch auf einen volljährigen Verstorbenen übertragbar ist, ebenso.

Wegen dieser erheblichen Rechtsunsicherheit ist es ratsam …

zu Lebzeiten zu regeln, ob jemand und wer im Todesfall Zugang zum eigenen Facebook-Konto oder anderen Accounts haben soll. Wenn wir sterben, hinterlassen wir inzwischen ein Daten-Erbe aus vielen Online-Profilen und Accounts. Denkbar sind

  • eine testamentarische Regelung
  • eine Regelungen in Vorsorgevollmachten
  • die Hinterlegung der entsprechenden Passwörter und Kennungen zugunsten der Personen, die den Zugang erhalten sollen.

Sie möchten wissen, wie Ihr digitaler Nachlass nach Ihrem Tod behandelt werden soll?

Oder der digitale Nachlass Ihrer – minderjährigen oder erwachsenen – Angehörigen? Informieren Sie sich, wie Sie am besten vorsorgen. Wir unterstützen Sie gerne.