Was tun mit dem gemeinsamen Eigentum, wenn das Glück zerbricht?
Lea Lange und Johann Bauer leben viele Jahre glücklich zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie erwerben gemeinsam eine Eigentumswohnung und sind jeweils als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Als ihr Glück zerbricht, beginnt ein erbitterter Streit um die Wohnung.
Jeder will nun dem anderen dessen Hälfteanteil an der Wohnung abkaufen.
Keiner gibt nach. Auch auf eine gemeinsame Veräußerung können sie sich nicht einigen. Für Lea Lange wird die Situation unerträglich. Sie möchte die Miteigentümergemeinschaft beenden. Sie braucht auch ihren Anteil des Geldes aus der Wohnung, um sich neu orientieren zu können.
Der Haken an der ganzen Geschichte ist jedoch:
Lea Lange kann ihren Ex-Partner Johann Bauer
- rechtlich weder zwingen, einer Veräußerung der Wohnung zuzustimmen,
- noch kann sie von ihm verlangen, ihr seinen Hälfteanteil zu verkaufen.
Theoretisch könnte sie zwar ihren eigenen hälftigen Anteil an der Wohnung veräußern … Allerdings wird kein zukünftiger Eigentümer bloß einen hälftigen Anteil einer Immobilie kaufen wollen. Ein Erwerber möchte Alleineigentum! Die Frage ist also: Wie wird Lea Lange in einer scheinbar festgefahrenen Situation wie der hier geschilderten zur Alleineigentümerin der Immobilie?
Das Rechtssystem kennt einen Ausweg.
Und das aus gutem Grund: Denn würde das Rechtssystem keinen Weg eröffnen, wären zwei Miteigentümer, die sich über nichts mehr einigen können, auf Dauer in der nicht mehr gewollten Eigentümergemeinschaft gefangen.
Lea Lange hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf eine sogenannte Teilungsversteigerung zu stellen. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz zur Verfügung, um eine Auflösung von Eigentümergemeinschaften an einer Immobilie erzwingen zu können.
Denn jedem Miteigentümer muss ein Weg offen stehen …
eine Eigentümergemeinschaft beenden zu können, wenn sich eine einvernehmliche Regelung mit dem/den anderen Miteigentümer/n nicht erzielen lässt. Aus diesem Grund kann Lea Lange beantragen, die gesamte Immobilie durch das Gericht versteigern zu lassen. Die Versteigerung betrifft also nicht nur ihren eigenen Anteil.
Alle Interessierten können mit steigern.
Auch die bisherigen Eigentümer können sich beteiligen. Ist die Teilungsversteigerung erfolgreich, gibt es einen Versteigerungserlös in Geld. Das Geld kann zwischen den Berechtigten aufgeteilt werden, notfalls auch durch gerichtliche Entscheidung.
Sie sind in einer ähnlichen Situation und suchen Unterstützung, wie Sie am besten vorgehen bei einer Teilungsversteigerung? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne und finden eine für beide Parteien praktikable Lösung.