Die Eltern von Gisela Gruber geben dem nichtehelichen Lebensgefährten ihrer Tochter, Uwe Bauer ein Darlehen über 30.000,00 €. Als die Lebensgemeinschaft scheitert, fordert Gisela Gruber die Darlehensrückzahlung von Uwe Bauer. Ihre Eltern hatten ihr den Rückzahlungsanspruch abgetreten.

Uwe Bauer wehrt sich.

Im Prozessverfahren verteidigt sich Uwe Bauer damit, dass er seinerseits mit Gegenforderungen gegen Gisela Gruber in Höhe von 93.000,00 € die Aufrechnung erklärt. Er trägt dazu vor, dass er einen Ausgleichsanspruch in dieser Höhe habe, weil er während der Beziehung umfangreiche Arbeitsleistungen am Hausgrundstück von Gisela Gruber erbracht habe.

Im Einzelnen legt er dar, dass er 3.111 Arbeitsstunden geleistet habe. Diese Arbeitsleistungen konkretisiert er nach Ort und Zeit und Art der einzelnen Arbeiten. Außerdem benennt er für die einzelnen Arbeitsleistungen jeweils Zeugen.

Das Oberlandesgericht verurteilt Uwe Bauer zur Darlehensrückzahlung und lässt mit diesem Urteil seine Gegenforderung unberücksichtigt.

Seine Zeugenanhörung findet nicht statt.

Die benannten Zeugen für die dargelegten Arbeitsleistungen hört das Gericht nicht an.

Das OLG verweist nämlich darauf, dass es an einem notwendigen Sachvortrag fehle, warum die Zeugen hinsichtlich vieler Jahre zurückliegender Arbeitsleistungen sollten bestätigen können, was Uwe Bauer genau an welchem Tag gemacht habe.

Diese Zeugenbenennung sei ins „Blaue hinein“ erfolgt.

Vielleicht könnten die Zeugen ja sagen, dass sie mitbekommen hätten, dass Uwe Bauer am Haus gearbeitet habe. Es sei aber abwegig, anzunehmen, dass die Zeugen konkrete Zeitangaben bestätigen könnten!

Nun kommt sein Fall zum Bundesgerichtshof.

Der BGH sieht die rechtliche Beurteilung zu Recht völlig anders.

Die Benennung von Zeugen erfordert nicht, zu begründen, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll.

Ein Beweisangebot könne nur unter sehr engen Voraussetzungen als unzulässig bewertet werden, nämlich dann, wenn es sich als

  • missbräuchlich darstellt oder
  • Behauptungen ins „Blaue hinein“ aufgestellt werden.

Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall…

weil Uwe Bauer die erbrachten Arbeitsleistungen detailliert nach Art der Baumaßnahmen gegliedert hat:

  • Uwe Bauer hatte für diesen Zweck tages- und stundengenau konkrete Arbeitsleistungen aufgelistet und für jeden Gliederungsabschnitt jeweils Zeugen benannt.
  • Ergänzt war der Sachvortrag durch Kopien aus seinem Kalender sowie durch Vorlage von Lichtbildern.

Bei den von Uwe Bauer benannten Zeugen handelt es sich um Nachbarn und um die Reinigungskraft der Beteiligten. Unter diesen Voraussetzungen musste Uwe Bauer auch keinen weiteren Vortrag dazu erbringen, warum die Zeugen seine Angaben bestätigen können.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts stellte demnach eine unzulässige Vorwegnahme eines Beweisergebnisses dar!

Wie geht ’s nun also weiter?

Ob die Zeugen verlässliche Angaben machen können, weiß man erst, wenn eine Zeugenanhörung stattgefunden hat.

Der BGH hat daher zu Recht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen, das nun die Zeugen in einer Zeugenanhörung zu Wort kommen lassen muss.

Sie haben Fragen zu Zeugenanhörung, Prozessverfahren und Co.? Machen Sie hier einen Termin aus, wir beraten Sie gerne.