Susanne Schlosser und Stefan Schlosser leben getrennt.

Beide verdienen in etwa gleich viel. So scheint sich die Frage eines Ehegattenunterhalts zunächst eigentlich nicht zu stellen. Ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen setzt nämlich voraus, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner höhere unterhaltsrelevante Einkünfte hat als der andere.

Maßgeblich für die Berechnung des Unterhalts sind alle Einkunftsarten, beispielsweise auch Einkünfte aus

  • Renten
  • Mieteinkünfte
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Vereinfacht gesagt, werden die Einkünfte beider Ehepartner für die Berechnung hälftig aufgeteilt. Derjenige mit den höheren Einkünften zahlt also einen Betrag in Höhe der hälftigen Differenz zu den Einkünften des anderen als Unterhalt.

Im vorliegenden Fall führt diese Regelung jedoch zu einer besonderen Problematik:

Susanne und Stefan Schlosser haben nach der Trennung das ihnen gemeinsam je hälftig gehörende eheliche Haus verkauft. Nach Abzug der geringen restlichen Darlehensverbindlichkeiten erhält jeder von beiden 300.000,- € ausbezahlt.

  • Stefan Schlosser kauft mit dem Erlös eine Eigentumswohnung, die er vermietet. Nach Abzug der Einkommensteuer erzielt er Mieteinkünfte von 600,- € netto monatlich.
  • Susanne Schlosser dagegen erwirbt mit dem Verkaufserlös mehrere unbebaute Grundstücke. Sie erzielt daraus keinerlei Einnahmen.

Deswegen macht Susanne Schlosser nun einen monatlichen Ehegattenunterhalt gegen ihren Mann in Höhe von 300,- € geltend.

Rein rechnerisch ist dieses Ergebnis auch richtig…

da die unterhaltsrelevanten Einkünfte von Stefan Schlosser um 600,- € höher sind als die seiner getrennt lebenden Frau. Somit errechnet sich ein hälftiger Unterhalt von 300,- €.

Doch das Unterhaltsrecht ist natürlich viel mehr als bloße Mathematik!

Um angemessene Ergebnisse zu erzielen, müssen an vielen Stellen Wertungen vorgenommen werden, die das reine Rechenergebnis korrigieren. Das macht das Unterhaltsrecht so komplex, weil über die Frage, welcher wertende Eingriff in die Unterhaltsberechnung nun gerechtfertigt ist, häufig sehr unterschiedliche Ansichten bestehen.

Im vorliegenden Fall erscheint das rechnerische Ergebnis ungerecht.

Denn auch Susanne Schlosser hätte die Möglichkeit gehabt, ihren Verkaufserlös so anzulegen, dass sie daraus Mieterträge erzielt. In der Rechtsprechung gibt es den Grundsatz im Unterhaltsrecht, dass jeder Ehepartner die Obliegenheit – also die Pflicht – hat, sein Vermögen möglichst ertragreich anzulegen, wobei spekulative Geldanlagen damit nicht gemeint sind.

Und natürlich kann man Susanne Schlosser auch nicht zwingen, ebenfalls vermietbare Immobilien zu kaufen.

Was also tun?

Das rechnerische Unterhaltsergebnis kann man jedoch wertend dahingehend korrigieren, dass man ihr – wegen Verstoßes gegen die genannte Obliegenheit, ihr Vermögen ertragbringend anzulegen, – fiktiv die gleichen Mieterträge zurechnet, wie sie auch ihr Ehemann erzielen kann.

Dann sind die Einkünfte beider Ehegatten wieder gleich hoch und es ergibt sich auch kein Unterhaltsanspruch mehr!

Wie können Sie Kosten sparen bzw. vermeiden?

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