Die Eltern der 8-jährigen Karla sind geschieden. Karla lebt immer abwechselnd eine Woche bei ihrem Vater und eine Woche bei ihrer Mutter. Nun gibt es jedoch Unstimmigkeiten zwischen den Eltern über die Höhe des Kindesunterhalts. Karlas Vater zahlt an die Mutter monatlich einen Betrag von 100,00 € und dieser Kindesunterhalt ist Karlas Mutter zu gering.

Sie kann sich mit ihrem Ex-Mann nicht einigen

Daher möchte sie den Kindesunterhalt gerichtlich geltend machen. Sie ist nämlich der Meinung, dass ihr mindestens ein Ausgleichsbetrag von 300,00 € zusteht.

Doch genau hier liegt das Problem.

Ist Karlas Mutter überhaupt berechtigt, namens des Kindes den Kindesunterhalt gerichtlich einzufordern? Denn beide Eltern haben ja die gemeinsame elterliche Sorge. Sie können das Kind also auch nur gemeinsam vertreten.

Für die Geltendmachung von Unterhalt macht das Gesetz aber eine Ausnahme:

„Residenzmodell“ vs.“Paritätisches Wechselmodell“

Sind die Eltern des Kindes geschieden, so kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, den Kindesunterhalt in Vertretung des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

  • Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem klassischen sogenannten „Residenzmodell“. Dem liegt zugrunde, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und der andere Elternteil Umgang mit dem Kind ausübt.

Doch die Betreuungsmodelle ändern sich zunehmend.

  • Vor allem in den letzten Jahren favorisiert eine zunehmende Zahl an Eltern ein anderes Modell, nämlich das sog. „paritätische Wechselmodell“. Hier hält sich das gemeinsame Kind in zeitlich gleichem Umfang sowohl beim einen wie beim anderen Elternteil auf. In der Regel wird ein wochenweiser Wechsel praktiziert.

Das Problem ist nur, dass aktuell die gesetzlichen Regelungen für das paritätische Wechselmodell nicht ausgelegt sind!

Denn im paritätischen Wechselmodell gibt es keinen Elternteil, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat und der deswegen den Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen könnte.

Paritätisches Wechselmodell: Das Gesetz bietet zwei Lösungsvarianten an

Die eine Lösungsvariante sieht vor,

  • dass ein Elternteil zunächst vor dem eigentlichen Unterhaltsverfahren beim Familiengericht beantragen muss, dass das Gericht ihm die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt alleine überträgt.

Die andere Lösungsvariante sieht vor,

  • dass das Gericht auf Antrag einen sogenannten Ergänzungspfleger bestellt, der dann als neutraler Vertreter des Kindes den Kindesunterhalt geltend machen kann, gegebenenfalls gegen beide Elternteile.

Wie gesagt, im paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern in gleichem Umfang! Sie sind daher auch beide je nach ihren finanziellen Verhältnissen dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet.

Doch wofür sich nun entscheiden?

Welche der beiden Lösungswege der richtige ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es bedarf daher dringend einer Anpassung der gesetzlichen Vorschriften an die geänderten Betreuungsmodelle.

Der Gesetzgeber arbeitet daran, konnte es bislang aber nicht umsetzen.

In einem Fall hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken das Jugendamt als Ergänzungspfleger zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen die Eltern bestellt. Das Jugendamt wollte das Amt nicht übernehmen mit der Begründung, es würden ihm die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für so komplizierte Berechnungen von Kindesunterhaltsansprüchen im Sonderfall des Wechselmodells fehlen.

Das hat das Oberlandesgericht aber nicht gelten lassen. Das Jugendamt könne sich ja auch anwaltlicher Hilfe bedienen.

Sie tragen gemeinsame elterliche Sorge…

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