Nach langer Ehe trennen sich Theo und Traudl Hauser im November 2018 in aller Freundschaft. Der Trennungsunterhalt von Traudl Hauser wird durch ihren Unterhaltsanspruch in einer notariellen Urkunde im Februar 2019 geregelt. Darin verpflichtet sich Theo Hauser, an seine Frau einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 600,00 € zu bezahlen.
Außerdem unterwirft er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Demgemäß könnte Traudl Hauser – im Falle, dass Theo Hauser den Unterhalt nicht bezahlen sollte – genau wie aus einem gerichtlichen Beschluss, die Zwangsvollstreckung betreiben.
Anfang November 2019 versöhnen sich beide.
Traudl Hauser zieht bei ihrem Ehemann wieder ein. Sie setzen die Ehe fort, bis es Mitte Juni 2020 erneut zur Trennung kommt.
Diesmal trennen sich die Eheleute jedoch im Streit.
Traudl Hauser beruft sich jetzt auf ihren Unterhaltsanspruch und verlangt von ihrem Mann, dass er die 600,00 € monatlichen Unterhalt, wie in der Notarurkunde geregelt, bezahlt.
- Theo Hauser weigert sich.
- Daraufhin leitet Traudl Hauser die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde in Form einer Lohnpfändung gegen ihren Mann ein.
- Theo Hauser stellt einen Antrag zum Gericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Nun stellt sich natürlich die Frage …
Ist die vollstreckbare Urkunde aus der Zeit der ersten Trennung auch für die Zeit nach der zweiten Trennung der Eheleute noch gültig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneint dies in einem vergleichbaren Fall.
Wenn und solange Eheleute zusammenleben, …
besteht zwischen ihnen ein Anspruch auf Familienunterhalt.
Dieser sieht vor, dass ausreichend Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt wird,
- um die Kosten des Haushalts und
- der Lebensführung bestreiten und
- auch persönliche Bedürfnisse abdecken zu können.
Trennen sich die Eheleute, …
entsteht statt dessen der sog. Trennungsunterhalt, der sich ganz anders berechnet. Er sieht vor, dass
- die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute hälftig untereinander aufgeteilt werden und
- der besser Verdienende Barunterhalt bezahlen muss, um diese Halbteilung herzustellen.
Beide Unterhaltsansprüche sind grundverschieden und nicht identisch.
Versöhnen sich die Eheleute …
und führen längere Zeit die Ehe wieder fort, geht der nach der ersten Trennung vereinbarte Trennungsunterhalt aus der Notarurkunde unter und wird wieder durch den Familienunterhalt ersetzt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht dabei ein dreimonatiges Zusammenleben aus, nach anderer Ansicht müssen es ca. sechs Monate sein.
In unserem Fall …
haben die Eheleute länger als sechs Monate wieder zusammengelebt, so dass der ursprüngliche Trennungsunterhalt untergegangen ist.
Damit darf auch aus der Unterhaltsurkunde aus der Zeit der ersten Trennung nicht mehr vollstreckt werden. Mit der zweiten Trennung entsteht deswegen ein neuer Anspruch auf Trennungsunterhalt, der ggfs. neu gerichtlich durchgesetzt werden muss.
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