Egon und Elfriede Gruber haben sich nach 20-jähriger Ehe getrennt. Der von Elfriede Gruber beauftragte Anwalt hat ihren Unterhaltsanspruch korrekt in Höhe von 700,00 € monatlich berechnet. Die Frage ist jetzt, inwieweit es Spielraum beim Trennungsunterhalt gibt. Elfriede Gruber ist bereit, sich mit einem Teil des Unterhalts zufrieden zu geben und erklärt, sie mache den Unterhalt lediglich in Höhe von 400,- € monatlich geltend.

Sie und ihr Mann schließen untereinander folgende Vereinbarung:

„Egon Gruber bezahlt an Elfriede Gruber ab sofort einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400,00 €. Auf etwaige darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche verzichtet Elfriede Gruber.“

Sechs Monate später erhält Egon Gruber einen Brief seiner Frau, in dem sie ihn bittet, zukünftig doch den vollen Betrag von 700,00 € als Trennungsunterhalt zu bezahlen.

  • Die Einkünfte der Eheleute seien zwar unverändert,
  • sie benötige aber jetzt den kompletten Unterhalt, weil ihre Miete und die Nebenkosten erheblich gestiegen seien.
  • Sie verlangt auch Nachzahlung für die Vergangenheit.

Um Egon Gruber entgegen zu kommen, verlangt sie die Nachzahlung aber nur für die letzten drei Monate, nicht für den gesamten Zeitraum von sechs Monaten.

Egon Gruber fällt aus allen Wolken.

Vertrag ist Vertrag! Er beruft sich auf die getroffene Vereinbarung und will keinen höheren Unterhalt bezahlen. Doch regelt das Gesetzt den Fall?

Egon Gruber wird künftig den vollen Trennungsunterhalt von 700,00 € bezahlen müssen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt – der erst nach Rechtskraft der Scheidung beginnt – lässt der Trennungsunterhalt, der den Zeitraum ab Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung abdeckt, nur wenig Spielraum für unterhaltsmindernde Vereinbarungen.

Das Gesetz regelt, dass die Eheleute auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichten können …

  • weder ganz
  • noch teilweise wirksam
  • nicht einmal durch Notarvertrag

Liegt der tatsächlich geschuldete Trennungsunterhalt um 30 % oder mehr über dem vereinbarten Unterhalt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unzulässiger Teilverzicht vor. Einen zulässigen Spielraum anerkennt die Rechtsprechung noch an, wenn der gesetzliche Unterhalt bis zu 20% unterschritten wird. Zwischen 20% und 30% liegt eine Grauzone, in der es auf den Einzelfall ankommt.

Elfriede Gruber hat jedoch in der Vereinbarung auf ca. 43 % ihres Unterhalts verzichtet.

Diese Verzichtsvereinbarung ist somit unwirksam.

Elfriede Gruber ist nicht daran gebunden und kann für die Zukunft den vollen Unterhalt verlangen. Rückwirkend kann sie aber nichts nachfordern. Den höheren Unterhalt kann sie erst ab dem Zeitpunkt einfordern, ab dem er geltend gemacht wurde, also erst mit Zugang des jetzigen Aufforderungsschreibens.

Sie haben Fragen zum Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder allgemein, wie Sie die Zeit zwischen Trennung und Scheidung am besten überbrücken? Vereinbaren Sie hier einen Termin. Wir beraten Sie gerne.