Erika und Eugen Bauer leben getrennt. Da Eugen Bauer sich weigert, Ehegattenunterhalt an seine Frau zu bezahlen, will sie den Anspruch nunmehr gerichtlich geltend machen. Sie reicht einen Antrag beim Familiengericht ein auf Zahlung eines rückständigen Ehegattenunterhalts von 5.400 € sowie zukünftigen monatlichen Unterhalts von je 1.800 €.

Erika Bauer ist zu dem Zeitpunkt ohne Einkommen und mittellos.

Um ihren Unterhalt einzuklagen, beantragt sie deswegen bei Gericht, ihr staatliche Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für das gerichtliche Verfahren zu bewilligen.

Das Familiengericht lehnt ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab.

Die Begründung lautet, sie müsse vorrangig einen Verfahrenskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehemann geltend machen, denn:

  • Eugen Bauer verfügt über ein sehr hohes monatliches Einkommen.
  • Außerdem hat er ca. 50.000 Euro auf diversen Bankkonten an Rücklagen gespart.

Die Versagung der gerichtlichen Verfahrenskostenhilfe ist zutreffend.

Denn die Rechtssprechung besagt, dass der/die Antragsteller/in vorrangig zunächst eigene

  • Einkünfte oder
  • eigenes Vermögen zur Prozessführung heranziehen muss,

bevor der Staat Prozesskosten für sie übernimmt. Das kann Erika Bauer zwar mangels Einkommen und Vermögen im Moment nicht …

Jedoch hat Erika Bauer einen im Gesetz geregelten Anspruch

gegen Ihren Ehemann Eugen Bauer, dass er einen sogenannten Verfahrenskostenvorschuss an sie bezahlt.

  • Ein solcher Anspruch geht der staatlichen Hilfe vor.
  • Er richtet sich gegen den anderen Ehepartner.
  • Er ist ein ungewöhnlicher Anspruch.

Denn der Anspruch zielt darauf ab, vom anderen Ehepartner die finanziellen Mittel zu erhalten, die notwendig sind, um ihn selbst verklagen zu können. Der Zahlungspflichtige muss quasi dem anderen Ehepartner den Prozess gegen sich selbst finanzieren.

Dies ist eine besondere Art des Unterhaltsanspruchs.

Erika Bauer ist bedürftig und ihr Mann verfügt über hohe Einkünfte und entsprechendes Vermögen und ist somit leistungsfähig für die Zahlung eines solchen Verfahrenskostenvorschusses.

  • Der Vorschuss umfasst die Gerichtskosten und
  • die Anwaltskosten, die Erika für das gerichtliche Verfahren erster Instanz aufwenden muss.

Wie hoch ist der Verfahrenskostenvorschuss?

Bei den oben genannten Unterhaltsbeiträgen, die Erika Bauer gegen ihren Mann geltend machen möchte, beläuft sich der Verfahrenskostenvorschuss auf ca. 3.744,- € für Gerichts- und Anwaltskosten.

  • Bezahlt Eugen Bauer den Vorschuss nicht, kann er im Wege einer einstweiligen Anordnung recht schnell gerichtlich durchgesetzt werden!
  • Wie der Name schon sagt, handelt es sich beim Verfahrenskostenvorschuss nur um einen Vorschuss.

Ob ihn Erika Bauer an ihren Mann später zurück bezahlen muss, …

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sie von ihrem Mann später einen

  • hohen Zugewinnausgleich bezahlt erhält
  • oder Vermögen erbt.

Denn dann verfügt sie über entsprechendes eigenes Vermögen, das es ihr zumutbar macht, den Vorschuss an ihren Mann auch wieder zurück zu bezahlen.

Gewinnt Erika Bauer das Prozessverfahren gegen ihren Mann,

muss dieser ohnehin die Gerichts- und Anwaltskosten des Unterhaltsverfahrens übernehmen. Dann erübrigt sich auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Verfahrenskostenvorschusses.

Wichtig zu wissen:

Der Verfahrenskostenvorschuss kann zwischen Ehepartnern nur verlangt werden, solange die Eheleute nicht geschieden sind!

  • Nach der Scheidung besteht der Anspruch nicht mehr.
  • Es gibt diesen Anspruch übrigens auch im Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern.

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