So agieren Sie listig – und erfolglos …

Bernhard und Beate Bauer machen sich Gedanken darüber, wie sie am besten ihre Erbfolge regeln. Sie sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben zwei schon volljährige Töchter, Jacqueline und Chantal.

Zunächst soll der überlebende Ehepartner Alleinerbe werden. Nach dessen Tod sollen die Töchter je zur Hälfte erben.

Sie errichten ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament.

Bernhard Bauer legt darin handschriftlich fest, dass

  • nach dem Tod eines der beiden Ehepartner der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
  • Nach dessen Tod sollen die beiden Töchter Jaqueline und Chantal je zu gleichen Anteilen erben.

Seine Frau ist einverstanden und beide Eheleute unterschreiben eigenhändig dieses Testament.

Das Testament enthält wechselbezügliche Verfügungen.

Geraume Zeit später gerät die Ehe der Eheleute Bauer jedoch zeitweise in Turbulenzen und Bernhard Bauer bereut jetzt sein Testament. Zwar will er Alleinerbe seiner Frau bleiben. Umgekehrt soll das aber nicht mehr gelten!

Er verfasst heimlich ein neues handschriftliches Testament.

In dieses schreibt er hinein, dass

  • nach seinem Tod die beiden Töchter hälftige Erbinnen werden sollen.
  • Seine Ehefrau soll nichts erben.

Geraume Zeit später verstirbt Bernhard Bauer. Nach seinem Tod entdeckt die Tochter Jaqueline das Testament. Ordnungsgemäß legt sie es dem Nachlassgericht vor, so dass dort beide Testamente bekannt sind.

Beide Töchter sind über die heimliche Handlungsweise ihres Vaters entsetzt.

Doch welches Testament ist jetzt gültig?

Normalerweise gehen Regelungen in zeitlich jüngeren Testamenten den älteren Testamenten vor.

Das gilt jedoch nicht bei einem sogenannten gemeinschaftlichen Testament, wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Wechselbezüglich sind Verfügungen dann, wenn davon auszugehen ist, dass die eine Anordnung nicht ohne die andere getroffen worden wäre.

Das ist hier der Fall.

Beate Bauer hätte ihren Mann nämlich nicht als Alleinerben nach ihrem Tod eingesetzt, wenn nicht umgekehrt ihr Mann dasselbe zu ihren Gunsten verfügt hätte. Ein gemeinschaftliches Testament mit solch wechselbezüglichen Verfügungen kann man deswegen nicht einseitig hinterher ohne Kenntnis des anderen Ehepartner abändern oder rückgängig machen.

  • Zwar kann jeder Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament widerrufen, solange beide Ehepartner leben.
  • Der Widerruf muss jedoch gegenüber dem anderen Ehepartner erklärt werden, so dass dieser Kenntnis von dem Widerruf erlangt. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass die Widerrufserklärung notariell beurkundet werden muss.

An beiden Voraussetzungen fehlt es hier!

Durch das spätere Testament konnte das ursprüngliche gemeinsame Testament der Eheleute Bauer nicht rückgängig gemacht werden.

  • Bernhard Bauers heimliche Aktion hat daher keine Folgen und sein Plan geht nicht auf.
  • Beate Bauer wird, wie ursprünglich vereinbart, Erbin ihres verstorbenen Mannes.
  • Die beiden Töchter, erben nichts, obwohl sie bei gesetzlicher Erbfolge ohne das gemeinschaftliche Testament auch Miterbinnen wären.

Mögliche Pflichtteilsansprüche gegen ihre Mutter machen sie nicht geltend, weil sie mit diesem Ergebnis einverstanden sind.

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