Ab wann besteht ein Recht auf Trennungsunterhalt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen ungewöhnlichen Fall zu befinden: Im August 2017 schließen Jana Müller und Jürgen Müller die Ehe. Die Ehefrau lebt zur Zeit der Eheschließung bei ihren Eltern und ihr Ehemann wohnt in einer Mietwohnung.

Das Ehepaar lebt und arbeitet in unterschiedlichen Städten.

Das bleibt auch nach der Eheschließung so, obwohl die Eheleute eigentlich geplant hatten, dass sich Jana Müller in die Stadt ihres Mannes versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Umgesetzt wird das Vorhaben jedoch nicht.

  • An Wochenenden finden regelmäßig Übernachtungskontakte statt.
  • Eine geschlechtliche Beziehung entsteht nicht.
  • Über die ganze Dauer ihrer Ehe führen sie keine gemeinsamen Konten. Jeder wirtschaftet für sich. Nur bei Besuchen von Jana Müller bei ihrem Mann zahlt Jürgen Müller die Einkäufe.

Seit einer Aussprache im Sommer 2018 leben sie getrennt.

Nun macht Jana Müller Ansprüche auf Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung in Höhe von monatlich 1.500,00 € gegen ihren Mann geltend.

Dieser sieht das überhaupt nicht ein. Schließlich habe es überhaupt keine eheliche Lebensgemeinschaft gegeben. Ein ehetypisches Zusammenleben habe vollständig gefehlt. Beide hätten getrennt gewirtschaftet. Beide seien finanziell autark.Eine wirtschaftliche Verflechtung sei nie eingetreten.

Jana Müller macht ihren Trennungsunterhalt daraufhin gerichtlich geltend: Trennungsunterhalt ist der Ehegattenunterhalt für die Zeit zwischen einer Trennung der Ehegatten und der Rechtskraft der Scheidung.

Hat Jana Müller nun einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur geht in der Tat davon aus, dass in Fällen wie dem Vorliegenden …

  • kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehe. Dieser Anspruch basiere auf ehelichen Lebensverhältnissen.
  • Solche ehelichen Lebensverhältnisse seien in einem Fall wie diesem aber gar nicht entstanden.

Daher fehle auch die Grundlage, Ehegattenunterhalt beanspruchen zu können!

Diese Auffassung widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, …

insbesondere des Bundesgerichtshofs. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass

  • die Eheleute vor der Trennung zusammengezogen
  • oder zusammengelebt haben.

Der Trennungsunterhalt setzt keine Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen voraus und der Trennungsunterhalt setzt keine verwirklichte Lebensgemeinschaft voraus.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher der Ehefrau Recht gegeben …

und ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt bejaht.

Anderes gilt für den nachehelichen Unterhalt, also den Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Diesen wird Jana Müller nicht zugesprochen erhalten, weil die Ehedauer nur sehr kurz war und keine wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute vorhanden war. Anders als beim Trennungsunterhalt sind diese Kriterien für den Unterhalt nach Scheidung von Bedeutung.

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