Dass Sie die Betriebsrente Ihres verstorbenen Ehepartners bekommen, ist nicht selbstverständlich.

Peter Bauer ist von 1974 bis 1986 bei der Firma W-GmbH beschäftigt. Der Arbeitgeber gewährt Peter Bauer im Jahr 1983 eine betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente). In der von der W-GmbH damals allgemein verwendeten Versorgungszusage heißt es unter anderem:

„Nach Ihrem Tode erhält Ihre jetzige Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente unter der Voraussetzung, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Die Witwenrente beträgt … .Die Witwenrente erlischt bei der Wiederverheiratung der Witwe.“

2006 heiratet Peter Bauer seine zweite Ehefrau.

Das sind zwei Jahre nach der Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 2004. Und acht Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma W-GmbH.

Im Jahr 2019 verstirbt er.

Seine Witwe Erna Bauer beantragt nun die Betriebsrente – und zwar in Form der Auszahlung der Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma W-GmbH. Als „jetzige Ehefrau“ ist Erna Bauer der Meinung, dass ihr die Witwenrente zustehe. Die Firma W-GmbH verweigert Erna Bauer jedoch die Auszahlung!

Die Lösung des Falles ist dreistufig:

Das Bundesarbeitsgericht, das schon mal einen ganz ähnlichen Fall zu entscheiden hatte, stellt zunächst fest,

  • dass mit der Formulierung „jetziger Ehefrau“ in der Versorgungszusage nach allgemeinem Sprachgebrauch nur die Ehefrau gemeint ist, mit der Peter Bauer zum Zeitpunkt der damaligen Versorgungszusage – also im Jahr 1983 – verheiratet ist. Und das ist nicht Erna Bauer, sondern die damalige erste Ehefrau.
  • In der zweiten Stufe kommt das Bundesarbeitsgericht aber dann zum Ergebnis, dass eine solche Regelung unwirksam sei, da die Begrenzung der Witwenrente auf die damalige Ehefrau zu zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führe. Die Abweichung sei untypisch für den Charakter einer Hinterbliebenenversorgung, die Personen absichern will, die in einem typischen Näheverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, wozu die aktuelle Ehefrau gehört und nicht eine frühere.

Erna Bauer würde sich aber zu früh freuen, …

wenn sie meint, jetzt stehe ihr die Witwenrente doch zu!

  • Denn in einem dritten Schritt kommt das Gericht nun zum Schluss, dass die durch die unwirksame Regelung entstandene Vertragslücke im Wege der Vertragsauslegung dahingehend zu füllen sei, das die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der aktuellen Ehefrau nur dann zusteht, wenn die Ehe bereits im Laufe des Arbeitsverhältnisses bestanden habe.

Das ist aber hier nicht der Fall.

Denn die Ehe mit Erna Bauer wurde ja erst geschlossen, als das Arbeitsverhältnis von Peter Bauer schon Jahre beendet war.

  • Aus diesem Grund erhält Erna Bauer nun keine Witwenrente.
  • Auch die geschiedene erste Frau bekommt nichts, weil die Versorgungszusage zur Voraussetzung hat, dass die Ehe bei Tod des Peter Bauer noch bestanden hat.
  • Es gibt also nur Verlierer …

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