Beziehung vergeht – Adoption besteht.
Seit 1996 lebt Rolf Müller im gemeinsamem Haushalt zusammen mit seiner Mutter Rita Müller und deren Ehemann, der zugleich der Stiefvater von Rolf Müller ist. Im volljährigen Alter wird Rolf Müller von seinem Stiefvater adoptiert. Nicht einmal ein Jahr nach dieser Adoption beantragen sowohl Rolf Müller als auch sein Stiefvater die Aufhebung der Adoption.
Was sind die Gründe für diesen Schritt?
Zur Begründung trägt Rolf Müller vor, dass er über die Adoptionsmotive, die Lebensverhältnisse und den Charakter seines Stiefvaters durch diesen getäuscht worden sei.
Der Stiefvater habe ihm verschwiegen, dass
- er vor der Adoption eine außereheliche Beziehung mit einer anderen Frau gepflegt habe
- dies zu einer vorübergehenden Trennung von der Mutter geführt habe.
- er ihn nur adoptieren wollte, um seine Mutter am Festhalten an der Ehe zu bewegen.
Das Verhältnis zu seinem Adoptivvater sei inzwischen sehr gestört. Unter Hinweis auf seine „richtigen“ Söhne habe sein Adoptivvater ihn mittlerweile aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Adoption hat jedoch keinen Erfolg!
Warum ist das so? Bei einer Volljährigenadoption scheidet eine erneute Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen aus. Denn der Volljährige muss selbst entscheiden, ob er einen Adoptionsantrag stellt und ist für sein eigenes Wohl selbst verantwortlich.
Denkbar wäre im vorliegenden Fall zwar eine Aufhebung der Adoption aufgrund arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände. Eine Täuschung über das Eltern-Kind-Verhältnis ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht gegeben!
- Denn der adoptierende Stiefvater habe in den Zeiten des Zusammenlebens die Vaterrolle für Richard Müller wie ein leiblicher Vater übernommen.
- Besonders liebevolle Beziehungen sind nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich.
- Auch Auseinandersetzungen zwischen Kindern und Eltern reichen für eine Aufhebung nicht aus, soweit sie familientypisch sind.
Das Gericht bejaht zwar eine Täuschung durch den Stiefvater …
über die Beweggründe für die Adoption zum Zweck der Rettung der Ehe. Doch reicht dem Gericht auch dies nicht für eine Aufhebung der Adoption aus. Aus welch vielfältigen Motiven heraus der Adoptionsantrag für die Volljährigenadoption der Beteiligten gestellt worden sei, sei für das Gericht auch nicht vollständig erfassbar.
Deshalb sei ein einzelnes singuläres nicht zu billigendes Motiv nicht ursächlich für die Adoptionsbewilligung gewesen, die auf einer langjährig bestehenden faktischen Familienbeziehung beruht habe.
Beziehungen vergehen schnell …
Adoptionen bleiben bestehen.
Der Fall zeigt sehr anschaulich die sehr eingeschränkten Möglichkeiten, eine Adoption wieder aufheben zu können.
Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen einer Adoption wie z.B. Unterhaltspflichten und Erbansprüche, bedeutet dies allerdings, dass dieser Schritt für alle Beteiligten wohl überlegt sein muss!
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