Ein guter Kompromiss, wenn das Hausgrundstück auf die Tochter übertragen wird?

Ute und Ulrich Huber sind geschieden. Sie streiten noch über die Aufteilung ihres Vermögens, vor allem darüber, was mit dem gemeinsamen Einfamilienhaus geschehen soll. Die Immobilie hat einen Verkehrswert von circa 500.000,- € und ist noch mit circa 100.000,- € Darlehensverbindlichkeiten belastet.

Sie einigen sich nicht, das Haus zu verkaufen.

Veräußern kommt nicht in Frage, weil die Immobilie für die gemeinsame Tochter erhalten werden soll. Als „Kompromiss“ einigen sie sich deswegen darauf, das Hausgrundstück auf ihre 16-jährige Tochter Sandra zu übertragen, eine Schülerin ohne eigenes Einkommen.

Für die Übertragung der Immobilie muss ein Notarvertrag aufgesetzt werden, wobei

  • die Eltern einerseits die übertragenden Eigentümer sind
  • und andererseits – wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge – gleichzeitig die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Tochter.

Die Eltern stehen also auf beiden Seiten des Vertrages.

Hier unterliegt die elterliche Sorge Einschränkungen, …

um Interessenskonflikte zu vermeiden. So muss in der Regel vom Familiengericht ein sogenannter „Ergänzungspfleger“ für das minderjährige Kind bestellt werden, der es gesetzlich vertritt.

Es gibt allerdings eine Ausnahme nach der Rechtsprechung. Diese Ausnahme besteht dann, wenn die Übertragung der Immobilie dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Auch wenn das Hausgrundstück mit Grundpfandrechten belastet ist, ist ein rechtlicher Vorteil zu bejahen:

  • Denn es haftet nur das Grundstück für die durch Grundschulden abgesicherten Darlehensschulden und
  • nicht das minderjährige Kind mit seinem sonstigen Vermögen.
  • Auch die Übertragung unter Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten der Eltern ist problemlos, soweit dem Nießbraucher die Pflicht auferlegt wird, alle Kosten der Nutzung der Immobilie zu übernehmen.

Im Beispielsfall bedarf die schenkweise Übertragung des Hausgrundstücks daher keines Ergänzungspflegers und auch keiner familiengerichtlichen Genehmigung … Anders als im Übrigen bei Übertragung einer Eigentumswohnung, die persönliche Haftungsverpflichtungen des Kindes als neuer Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft begründet.

Dennoch sollten sich Eltern gut überlegen, ob sie diesen Weg gehen!

Eine Übertragung auf das Kind ist häufig nur eine Kompromisslösung, um die streitige Vermögensaufteilung zu beenden. Dabei wird allerdings gerne übersehen, dass die Eltern wesentliches Vermögens weggeben.

Geschenkt ist geschenkt!

Dieser Schritt will also wohlbedacht sein.

Denn sobald das Kind volljährig wird, haben die Eltern keinen rechtlichen Einfluss mehr, was das Kind mit der Immobilie macht.

Häufig hängen Kinder nicht so sehr am Elternhaus, wie die Eltern es vermuten oder gerne hätten. Auch steuerliche Überlegungen wie das Ausschöpfen von Schenkungsfreibeträgen sollten nicht das Maß aller Dinge sein.

Sie haben Fragen, wie Sie im Streitfall klug vorgehen,

um nicht nur „faule Kompromisse“ zu vermeiden, sondern sich fair für alle Beteiligten zu einigen? Machen Sie hier einen Termin aus. Wir freuen uns auf Sie.