Pauschalformulierungen reichen bei weitem nicht aus.

Nach einem Schlaganfall befand sich Anne Weber seit Jahren im Wachkoma. Über eine Magensonde wurde sie künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits Jahre vor dem Schlaganfall hatte sie eine schriftliche Patientenverfügung unterzeichnet, in der es auszugsweise hieß: „Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich: … dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.“

Außerdem hatte sich Anne Weber – angesichts zweier Wachkomapatienten aus ihrem persönlichen Umfeld – gegenüber Bekannten zwischen Erstellung ihrer Patientenverfügung und dem Schlaganfall mehrfach dazu geäußert, dass sie in einem solchen Fall nicht künstlich ernährt werden wolle.

Sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie.

Trotz dieser Äußerung, waren sich Anne Webers Sohn und ihr Ehemann nun uneinig darüber, ob die künstliche Ernährung von Anne Weber eingestellt werden solle. Sie führten eine Klärung über das Gericht herbei.

Was geschieht nun?

Einer Patientenverfügung muss Geltung verschafft werden, wenn sie wirksam ist. Dazu ist erstens erforderlich, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, in welcher konkreten Behandlungssituation sie angewendet werden soll.

Dieses Erfordernis war erfüllt, da Anne Weber u.a. verfügt hatte, dass ihre Anordnungen maßgeblich sein sollen,

  • wenn sie aufgrund von Bewusstlosigkeit ihren Willen nicht mehr äußern könne und
  • keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde.

Medizinisch war dieser Fall gegeben.

Hinzukommen muss zweitens jedoch als weitere Voraussetzung, …

dass sich aus der Patientenverfügung hinreichend konkret erkennen lässt,

  • welche ärztlichen Maßnahmen sodann durchgeführt oder
  • welche ärztlichen Maßnahmen unterbleiben sollen (Angaben zur Schmerzbehandlung, zur künstlichen Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, künstlicher Beatmung und ähnliches).

Unwirksam sind Patientenverfügungen, …

in denen es lediglich pauschal heißt, es solle „ein würdiges Sterben ermöglicht werden, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.“

  • Im vorliegenden Fall war die Anordnung, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, zwar auch sehr unbestimmt.
  • Anne Weber hatte aber mehreren Personen gegenüber geäußert, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle und durch eine Patientenverfügung entsprechend vorgesorgt habe.
  • Diese außerhalb der eigentlichen schriftlichen Patientenverfügung liegenden Äußerungen können ausnahmsweise für die Auslegung mit einbezogen werden, wenn sie auch in der Patientenverfügung selbst andeutungsweise Ausdruck gefunden haben, was vorliegend zu bejahen war.

In Auslegung ihrer wirksamen Patientenverfügung war die künstliche Ernährung von Anne Weber daher einzustellen.

Die Formulierung einer Patientenverfügung erfordert Mühe und Bedacht.

Bloß allgemeine floskelhafte Formulierungen genügen nicht. Es empfiehlt sich, fachkundigen Rat für die Anfertigung einer Patientenverfügung einzuholen.  Wenden Sie sich an uns und machen Sie einen Termin aus. Wir beraten Sie gerne.