Für vergessene Anrechte bestehen keine Ansprüche mehr.

Uta und Wilhelm Hauser lassen sich scheiden. Durch einen Ehevertrag hatten sie Gütertrennung vereinbart. Das Familiengericht führt im Scheidungsverfahren von Amts wegen den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Ziel ist, die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden – zum Beispiel aus gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen oder aus betrieblichen Altersversorgungen – hälftig unter beiden Ehepartnern aufzuteilen.

Es werden Fragebögen versandt.

Damit das Gericht weiß, bei welchen Versorgungsträgern Rentenansprüche erworben wurden, werden nun Fragebögen an beide Ehepartner versandt. Wilhelm Hauser vergisst dabei leider, im Fragebogen seine private Rentenversicherung anzugeben. Der Scheidungsbeschluss, in dem der Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung dieser privaten Rentenversicherung geregelt ist, wird rechtskräftig.

Viele Jahre vergehen …

Durch Zufall erfährt Uta Hauser von der Existenz der privaten Rentenversicherung ihres Ex-Mannes. Sie stellt ihn daraufhin zur Rede und verlangt, dass der Fehler korrigiert oder wenigstens Schadensersatz an sie bezahlt werde.

  • Wilhelm Hauser räumt den Irrtum ein, weist aber alle Ansprüche gegen ihn zurück.
  • Uta Hauser hat kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen ihren geschiedenen Mann vorzugehen.

Der Versorgungsausgleich ist rechtskräftig entschieden. Sie kann kein Rechtsmittel dagegen mehr einlegen.

Das Recht kennt zwar den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“.

Er betrifft Fälle, in denen Rentenansprüche aus rechtlichen Gründen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht aufgeteilt werden konnten.

  • Dies ist zum Beispiel bei ausländischen Rentenversicherungsträgern der Fall.
  • Hierbei entsteht erst später ab Rentenbeginn der Eheleute ein Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten auf monatliche Zahlungen zum Ausgleich solcher noch nicht geteilter Rentenansprüche.
  • Nach der Rechtsprechung gilt das aber nur für Versorgungen, die im Scheidungsverfahren bekannt waren.

Für vergessene Anrechte bestehen keine Ansprüche mehr.

Wie im vorliegenden Fall unseres Beispiels von Uta und Wilhelm Hauser:

  • Eine Korrektur über den Zugewinnausgleich scheidet ebenfalls aus, wenn der Zugewinnausgleich schon rechtskräftig durchgeführt worden war
  • oder wegen der Gütertrennung erst gar nicht zum Tragen kommt.

Was nun könnte einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen?

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass Wilhelm Hauser nachgewiesen werden könnte, dass er die Rentenversicherung vorsätzlich verschwiegen hatte.

Das ist hier nicht der Fall.

Nicht selten sind Schadensersatzansprüche auch schon verjährt, wenn der Fehler bemerkt wird.

Geschädigt bleibt Uta Hauser.

Das Ergebnis ist unbefriedigend. Der Gesetzgeber denkt inzwischen über eine notwendige Gesetzesänderung nach.

Sie befinden sich im Trennungsjahr und regeln Ihren Versorgungsausgleich?

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, wir unterstützen Sie beim Einholen sämtlicher Informationen. Hier geht’s zum Kontakt.