So, als wäre sie verheiratet …

Carla Hauser ist Mutter und betreut ihre sechs Monate alte Tochter Lisa. Es kommt zur Trennung von ihrem Lebensgefährten und Vater von Lisa. Außer dem Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter macht sie ihm gegenüber auch einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend. Vor Lisas Geburt konnte sie ganztags erwerbstätig sein und hat 2.500,00 € netto verdient.

Verheiratet oder nicht verheiratet – macht das einen Unterschied?

Nicht nur eine Ehefrau, die Kinder betreut, hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann. Auch die nicht verheiratete Mutter kann für die Dauer der Kinderbetreuung einen eigenen Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes verlangen.

Die gesetzlichen Systeme beider Unterhaltsansprüche sind jedoch grundlegend verschieden ausgestaltet.

In unserem Beispiel verfügt Carla Hauser nur noch über Elterngeld in Höhe von 1.800,00 €. Der Vater von Lisa verfügt über Einkünfte in Höhe von 2.000,00 € monatlich. Dabei ist der Kindesunterhalt bereits in Abzug gebracht.

Der nichtehelichen Mutter stünden 1.000,00€ Unterhalt zu.

Der Anspruch der nichtehelichen Mutter orientiert sich daran, was sie vor der Geburt des Kindes verdient hat.

Ihr Unterhaltsbedarf ist die Differenz zwischen den Einkünften vor der Geburt und den geringeren Einkünften nach der Geburt. In der Regel wird die Mutter in den ersten Jahren wegen der Kinderbetreuung nicht mehr oder nicht mehr ganztägig erwerbstätig sein.

  • Im Beispielsfall bekommt die Mutter 1.800,00 € Elterngeld.
  • Davon bleibt ein Sockelbetrag von 300,00 € frei.
  • Unterhaltsrechtlich verfügt sie also über Einkünfte in Höhe von 1.500,00 €.
  • Vor der Geburt hatte sie 2.500,00 € Einkünfte.

Diese fehlenden 1.000,00 € stellen ihren Unterhaltsbedarf dar.

Als Ehefrau bekäme sie 250,00€ Unterhalt.

Der Ehegattenunterhalt würde so berechnet, dass man

  • die Einkünfte des Ehemannes mit 2.000,00 € und
  • die Einkünfte der Ehefrau mit 1.500,00 € addiert.
  • Das ergibt eine Gesamtsumme von 3.500,00 €.

Diese gemeinsamen Einkünfte werden unter Eheleuten hälftig aufgeteilt, sodass der Unterhaltsbedarf der Ehefrau 1.750,00 € betragen würde. Sie kann ihren Unterhaltsbedarf mit eigenen Einkünfte von 1.500,00 € selbst decken, sodass sie als Ehefrau lediglich noch einen Unterhaltsanspruch von 250,00 € hätte.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen könnte Carla Hauser als nichteheliche Mutter grundsätzlich im Beispielsfall also 1.000,00 € Unterhalt verlangen.

Das ist aber ungerecht.

Denn die Rechtsprechung sieht hierin eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der nichtehelichen Mutter gegenüber der Ehefrau.

Deswegen gilt nach der Rechtsprechung als Obergrenze eines Unterhaltsanspruchs der Betrag, den die nichteheliche Mutter als Betreuungsunterhalt verlangen könnte, wenn sie mit dem Vater des Kindes verheiratet wäre.

Es reduziert sich daher auch ihr Unterhaltsanspruch auf 250,00 € monatlich.

Es macht doch eigentlich keinen Unterschied.

Da es im Grunde keinen Unterschied macht, ob ein nichteheliches Kind betreut wird oder ein eheliches, wird zunehmend eine einheitliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsunterhalts gefordert.

Unabhängig davon, ob das betreute Kind aus einer Ehe stammt oder nicht.

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