Lesen Sie hier, wer von Ihnen beiden zahlungspflichtig ist.

Die Eheleute König bewohnen ein gemeinsam angemietetes Reihenhaus. Es ist Sommer. Da der Heizölpreis gerade niedrig ist, ruft Frau König wie jedes Jahr die Heizölfirma Warm GmbH an und bestellt Heizöl für das Haus. Das Heizöl ist geliefert.

Jetzt kommt es zur Trennung der Eheleute König.

Herr König zieht in eine von ihm angemietete Wohnung um. Frau König ruft die Heizölfirma an mit der Bitte, die Rechnung über 1.800,- € für die Heizöllieferung an ihren Mann zu schicken. Sie selbst sei – was zutreffend ist – im Moment nicht in der Lage, die Rechnung zu bezahlen, da sie nur über geringe Einkünfte verfüge.

Die Firma Warm GmbH sendet daraufhin die Rechnung an Herrn König. Dieser sieht gar nicht ein, dass er zahlen soll. Er habe den Auftrag schließlich nicht erteilt! Außerdem sei er bereits aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Die Firma Warm GmbH solle sich doch bitte an seine Frau halten.

Von Ehepartnern werden häufig Verträge mit Dritten abgeschlossen.

Rechtlich stellt sich dann die Frage,

  • ob lediglich der jeweils Auftrag gebende Ehepartner für die Zahlung in Anspruch genommen werden kann oder
  • ob beide Eheleute die Bezahlung der Rechnung schulden.

Im Gesetz regelt das die Schlüsselgewalt

Die recht altertümlich anmutende Bezeichnung „Schlüsselgewalt“ besagt, dass jeder Ehepartner berechtigt ist, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner zu tätigen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, werden beide Ehepartner daraus zur Zahlung verpflichtet.

Der Vertragspartner – in unserem Fall die Warm GmbH – kann sich also aussuchen, ob er die Zahlung

  • von der Ehefrau oder
  • vom Ehemann fordert

Das betrifft allerdings nur solche Vertragsgeschäfte, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen.

Von der Schlüsselgewalt NICHT erfasst werden wichtige gemeinsame Angelegenheiten.

Diese Angelegenheiten werden in aller Regel von den Ehepartnern vorher abgesprochen und gemeinsam entschieden, wie z.B.:

  • Geschäfte, die in ihrer Größenordnung den üblichen finanziellen Rahmen der Familie sprengen
  • Geschäfte, die allein persönlichen Hobbys eines Ehepartners dienen
  • Geschäfte zur Kapitalanlage und Vermögensbildung

Das Heizöl bestellen für das eheliche Haus erfüllt jedoch die Voraussetzungen für ein Geschäft im Rahmen der Schlüsselgewalt. Denn die Bestellung von Heizöl für das gemeinsam bewohnte Haus weist einen engen Bezug zur familiären Gemeinschaft auf und ist grundsätzlich auch angemessen.

Herr König wird daher nicht umhin können, die Rechnung der Firma Warm GmbH zu bezahlen. Eine andere Frage stellt sich jedoch:

Hat Herr König einen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Frau?

Die gesetzliche Regelung, dass aus Geschäften eines Ehepartners im Rahmen der Schlüsselgewalt der andere Ehepartner mit verpflichtet wird, gilt nur, solange die Eheleute nicht getrennt leben.

Hätte Frau König das Heizöl also erst nach der Trennung und dem Auszug ihres Mannes bestellt, müsste ihr Ehemann dafür nicht mehr haften.

Sie interessieren sich, inwiefern Sie im Rahmen der Schlüsselgewalt für Geschäfte wie „Heizöl bestellen“ o.ä. aufkommen müssen, die Ihr Partner mit in Ihrem Namen tätigt bzw. wo die Grenzen liegen? Wir informieren Sie gerne. Hier geht’s zum Kontakt.