Diese Ansprüche können Sie geltend machen.

Es hätte so schön sein können! Gerd Gruber und Franziska Fischer kennen und lieben sich schon seit drei Jahren. Sie entschliessen sich zu heiraten und planen akribisch ihre Hochzeitsfeier. In Erwartung der künftigen Ehe stellen die Eltern von Franziska Fischer den Verlobten eine geräumige Vier-Zimmer-Wohnung mietfrei zur Verfügung.

So viele Dinge gilt es noch zu erledigen.

Im Rahmen der Organisation der Hochzeitsfeierlichkeiten lassen die Verlobten

  • Einladungskarten drucken
  • Franziska Fischer sucht sich ein Brautkleid im Wert von 1.500,- € aus
  • Auch das Hotel für die Hochzeitsfeier und die Hochzeitsreise nach Teneriffa  ist bereits gebucht

Alle notwendigen Zahlungen leistet Franziska Fischer.

Trau, schau, wem!

Doch je näher die Eheschließung rückt, umso mehr schwindet Gerd Gruber der Mut.
Er fürchtet, sein Leben werde durch die Ehe zu sehr eingeschränkt. Am Tag vor der standesamtlichen Eheschließung, an die sich am folgenden Tag die kirchliche Hochzeitsfeier anschließen soll, teilt er seiner Verlobten via WhatsApp mit, dass er sich nicht imstande sehe, die Ehe zu schließen und dass er die Verlobung auflösen möchte.

Er bedauere dies sehr, er sehe für sich jedoch keine andere Möglichkeit.

Die Braut sagt alle Hochzeitsfeierlichkeiten ab. Die schon eingeladenen Gäste werden wieder ausgeladen. Franziska Fischer bekommt einen Kreislaufzusammenbruch, muss ärztlich behandelt werden und verbringt zwei Tage im Krankenhaus.

Ihre Eltern verlangen sofort, dass Gerd Gruber aus der Wohnung auszieht.

Außerdem fordern sie Schadenersatz: Sie verlangen von Gerd Gruber den hälftigen Mietwert für sechs Monate in Höhe von 2.400,00 zurück. Darüber hinaus macht auch Franziska Fischer Schadenersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Dies tut sie wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Hiobsbotschaft.

Was sagt das Gesetz dazu?

Laut Gesetz ist der von einer Verlobung Zurücktretende schadenersatzpflichtig. Eine Verlobung liegt bei einem ernsthaften wechselseitigen Heiratsversprechen vor. Besonderer Formalien wie z.B. einer Verlobungsanzeige, einer Verlobungsfeier oder eines Ringtausches bedarf es nicht.

Gerd Gruber muss seiner ehemaligen Verlobten und deren Eltern also den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist, dass in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen wurden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Kosten für den Druck der Hochzeitskarten
  • die Kosten des unnütz gewordenen Brautkleides, soweit es nicht weiterverkauft werden kann
  • ebenso der Anteil Franziska Fischers an den Stornokosten des Hotels und der Hochzeitsreise

Schmerzensgeldansprüche bestehen jedoch nicht, denn die Aufkündigung des Verlöbnisses ist keine sogenannte „unerlaubte Handlung“, die wiederum Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch wäre.

Wie sieht es mit den Mietkosten aus?

Die Eltern der Verlobten werden mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe hälftiger Mietkosten nicht durchdringen. Zum Schadenersatz gehören nur Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht werden.

Nicht dazu gehört die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an den vermeintlich künftigen Schwiegersohn, weil sich dies im Vorfeld einer geplanten Eheschließung vollzogen hat und nicht in die Ehezeit hineinwirkt.

Sie haben Fragen, was Sie tun können?

Entweder, um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen bzw. wie sie sich verhalten, wenn eine Verlobung aufgelöst wird?

Rufen Sie an und machen Sie einen Termin  in unserer Kanzlei aus. Wir beraten Sie gerne.