Wem gehört der Schadenfreiheitsrabatt?

Erich Hauser ist Beamter und bekommt als solcher besonders günstige Tarife in der Kfz-Versicherung. Den Zweitwagen der Familie lässt er  –  obwohl er selbst das Auto nicht fährt – auf seinen Namen in der Kfz-Versicherung versichern. Dabei wird der Wagen ausschließlich von seiner Ehefrau Monika Hauser genutzt.

Die Frau fährt – die Versicherung läuft auf den Mann.

Da Monika Hauser viele Jahre mit dem Zweitwagen unfallfrei gefahren ist, besteht für die Versicherung eine günstige Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und es fallen entsprechend niedrigere Versicherungsbeiträge an.

Nun trennt sich das Ehepaar.

Im Zuge der Trennung nimmt Erika Hauser den Pkw mit. Sie will ihn jetzt auf ihren eigenen Namen versichern. Ihr Mann kündigt ihr schon an, die KFZ-Versicherung nach der Scheidung nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.

Damit die Versicherungsbeiträge jedoch möglichst niedrig ausfallen, bittet Monika Hauser ihren Mann, der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf sie zuzustimmen. Doch Erich Hauser sieht das nicht ein und lehnt das Ansinnen brüsk ab.

Monika Hauser braucht aber seine Zustimmung dazu!

Ist ihr Anspruch auf Zustimmung legitim?

Ob Erika Hauser einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes bzw. der Schadenfreiheitsklasse gegen ihren Ehemann hat, hängt davon ab, ob aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur ehelichen Solidarität und Rücksichtnahme ein solcher Anspruch ableitbar ist.

Wie so häufig, ist die Rechtsprechung auch in dieser Frage uneinheitlich:

  • Zum Teil wird ein Anspruch generell verneint.
  • Zum Teil wird ein Anspruch dann verneint, wenn sich der Rabatt durch weitere Nutzung des Pkws zwischen der Trennung der Ehepartner und der Scheidung nicht erhöht hat, sondern gleich geblieben ist.

Überwiegend bejahen die Gerichte einen Anspruch.

Unter der Voraussetzung zweier Faktoren, nämlich dass der Ehepartner das betreffende Fahrzeug

  • ausschließlich alleine genutzt hat und
  • die Versicherung lediglich aus formalen Gründen auf den anderen Ehegatten lief.

Dabei soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm eine Nutzungsquote von 90 % noch nicht genügen! Eine ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges durch sie selbst wird Monika Hauser in der Praxis nur schwer beweisen können, wenn es ihr Mann abstreitet.

Ob sie bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Übertragung der Schadenfreiheitsklasse Erfolg hat, ist also nicht sicher.

Wie sieht es mit Ihrer KFZ-Versicherung nach der Scheidung aus?

Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Wir unterstützen Sie gerne bei dem Geltendmachen Ihrer Ansprüche.