Wer behält das Auto nach der Trennung?

Anna Hauser und Simon Müller führen bis ins Jahr 2017 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Während der Beziehung kauft Simon Müller seiner Lebenspartnerin einen Pkw nebst Winterreifen für 6.000,00 €, damit sie nach dem geplanten Umzug in die gemeinsame Wohnung mit dem Auto zum Arbeitsplatz fahren kann.

Er schenkt ihr das Fahrzeug.

Nachdem die Beziehung zerbricht und sich beide getrennt haben, fährt Anna Hauser den Pkw weiter. Die Winterreifen sind bei Simon Müller geblieben.

  • Simon Müller verlangt nun mit einer Klage zum Landgericht die Herausgabe des Fahrzeugs an ihn.
  • Anna Hauser verlangt im Wege der Widerklage die Herausgabe der Winterreifen.

Ist die Zuwendung als Schenkung zu werten?

Zuwendungen, die ein Partner dem anderen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft macht, können nach dem Scheitern der Beziehung in aller Regel nicht zurückgefordert werden.

Solche Zuwendungen werden von der Rechtsprechung im Regelfall nicht als Schenkungen angesehen, sondern als Zuwendungen eigener Art.

Normalerweise bedeutet geschenkt: Geschenkt!

Die Rechtsprechung geht nämlich von einem Verrechnungsverbot gegenseitig erbrachter Leistungen und Zuwendungen aus. Rückforderungsansprüche an Geschenke für den Partner kommen nur dann in Betracht, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was unter Partnern üblicherweise im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht und gezahlt wird.

Eine Rückforderung setzt daher voraus, dass der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.

Das Landgericht Köln vereint dies im zugrundeliegenden Fall.

Angesichts der Vermögensverhältnisse des Simon Müller sei in der Zuwendung des Pkws zwar eine teure, nicht aber eine ihn finanziell besonders belastende Leistung zu sehen.

Deswegen weist das Landgericht die Klage auf Herausgabe des Pkws ab und billigt Anna Hauser einen Anspruch auf Herausgabe der Winterreifen zu.

Muss die Entscheidung in jedem Falle so ausgehen?

Nicht zwangsläufig!

Wäre die Zuwendung des Fahrzeuges angesichts der Vermögensverhältnisse von Simon Müller als eine finanziell bedeutende Zuwendung anzusehen, die über bloße Gefälligkeiten und das, was zum Zusammenleben notwendig ist, deutlich hinausgeht, könnte der Fall anders zu bewerten sein.

Fest steht in jedem Fall:

Nicht zurückgefordert werden können Geschenke für den Partner in Form von finanziellen Zuwendungen für

  • Kosten des laufenden Lebensunterhalts
  • Urlaub
  • Kleidung und
  • sonstigen üblichen Bedarf

Ebenfalls besteht kein Anspruch von Anna Hauser, dass Simon Müller auch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug weiterbezahlt.

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