Beachten Sie die Anfechtungsfrist!

Sonja und Stefan Schmid sind seit zehn Jahren verheiratet. Vier Jahre nach der Eheschließung kommt ihr Sohn Peter zur Welt. Schon damals „beichtet“ Sonja Schmid ihrem Mann, dass sie eine außereheliche Beziehung hatte und nicht sicher sei, wer nun der Vater von Peter sei.

Stefan Schmid schiebt seine Zweifel beiseite.

Er baut eine innige Beziehung zu seinem Sohn auf.

Doch dann kommt es zur Trennung der Eheleute. Und damit kommt die Wahrheit ans Tageslicht, denn Stefan Schmid will jetzt Klarheit. Ein Vaterschaftstest in Form einer DNA-Analyse im Einvernehmen mit seiner Frau ergibt,

  • dass Stefan Schmid als Vater von Peter ausscheidet.
  • Infolgedessen will  er auch die rechtliche Vaterschaft anfechten.

Wird er damit Erfolg haben?

Als Vater eines Kindes im Rechtssinn gilt der Ehemann der Kindsmutter, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde. Rechtliche Vaterschaft und leibliche Vaterschaft können daher auseinanderfallen.

  • Jeder Elternteil kann verlangen, dass der andere Elternteil
  • sowie das Kind an der Feststellung und Klärung der leiblichen Vaterschaft durch einen DNA-Test mitwirken, das heisst die Entnahme von DNA-Proben dulden.

Die Proben sind also über ein von Stefan Schmid beauftragtes DNA-Labor ausgewertet worden. Dadurch hat er Klarheit bekommen:

Der Vaterschaftstest beweist: Er ist nicht der leibliche Vater.

Das heißt aber noch nicht, dass er auch die rechtliche Vaterschaft wirksam durch einen Anfechtungsantrag zum Familiengericht beseitigen kann.

  • Zum Schutz der Rechtssicherheit und
  • der Bestandskraft von Abstammungsverhältnissen

sieht das Gesetz nämlich vor, dass Stefan Schmid die Vaterschaft nur binnen einer Frist von zwei Jahren anfechten kann!

Diese zweijährige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, …

ab dem er von Umständen erfährt, die bei verständiger Würdigung seine Vaterschaft ernstlich in Frage stellen:

  • Schon vor sechs Jahren hatte ihm seine Frau offenbart, dass infolge ihrer außerehelichen Affaire auch ein anderer Mann als Vater von Peter in Frage komme.
  • Mit dieser Kenntnis hatte die zweijährige Anfechtungsfrist zu laufen begonnen.

Sie ist daher abgelaufen.

Deswegen kann Stefan Schmid seine rechtliche Stellung als Vater nicht mehr beseitigen, obwohl er nicht der leibliche Vater ist. Er bleibt unterhaltsverpflichtet und Peter Schmid ist erbberechtigt.

Und welche Rechte hat nun das minderjährige Kind?

Dem minderjährigen Kind Peter eröffnet das Gesetz noch einen Weg, seinerseits die Vaterschaft von Stefan Schmid anzufechten.

Da Peter als minderjähriges Kind nicht in der Hand hat, ob sein gesetzlicher Vertreter ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung fristgerecht einleitet, kann er nach Eintritt der Volljährigkeit selbst die Vaterschaft anfechten.

Die Anfechtungsfrist für das Kind beginnt dann frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit zu laufen. Peter Schmid kann dann – muss aber nicht die Vaterschaft anfechten.

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