Rita Stein und Torsten Metz leben seit acht Jahren zusammen.

Und zwar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Für ihre gemeinsame Zukunft erwerben sie eine Eigentumswohnung zu je hälftigem Miteigentum. Die Mutter von Rita Stein unterstützt den Erwerb der Immobilie, indem sie beiden gemeinsam 100.000,00 € zuwendet. So lässt sich die Finanzierung stemmen.

Knapp zwei Jahre später kommt es zur Trennung.

Die Mutter von Rita Stein verlangt nun die zugewandten Beträge vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück und zwar in Höhe der Hälfte der Zuwendung, also in Höhe von 50.000,00 €

Doch leider liegt kein Darlehensvertrag vor.

Deshalb stellt sich nun die Frage, ob es möglich ist, eine freigebige Zuwendung zurückzufordern, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem Partner zerbricht. Üblicherweise heißt es ja: „Geschenkt ist geschenkt“.

  • Unter Eheleuten gibt es eine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass Zuwendungen eines Elternteils an das Schwiegerkind die Geschäftsgrundlage haben, dass die Ehe fortbesteht.
  • Scheitert die Ehe, ist diese Geschäftsgrundlage entfallen und es kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind bestehen, wenn auch selten in voller Höhe.

Im geschilderten Fall ist jedoch das Problem …

ob diese Rechtsprechung auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar ist. Diese hat ja – anders als die Ehe – den Charakter der Ungebundenheit und kann jederzeit beendet werden.

  • Im geschilderten Fall liegt der Schenkung des hohen Betrags zum Erwerb von Grundeigentum aber erkennbar die Vorstellung der Mutter zugrunde, die Lebensgemeinschaft der Beschenkten werde nicht alsbald nach der Schenkung zerbrechen.
  • Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, dass die Tochter und ihr Partner ihre Lebensgemeinschaften jedenfalls auf längere Zeit fortsetzen würden.

Denn beide lebten zum Zeitpunkt der Zuwendung schon mehrere Jahre zusammen, und das Zusammenleben sollte durch den gemeinsamen Erwerb der Immobilie verfestigt werden.

Diese Motivation der Zuwendung musste auch Torsten Metz bewusst gewesen sein!

Deswegen gibt das Gericht dem Rückforderungsanspruch der Mutter statt, da sich Rita Stein und Torsten Metz schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung trennen – und damit die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfällt.

Was lernen wir daraus?

In jedem Falle empfiehlt es sich – da in der Praxis solche Rückforderungsprozesse schwierig zu führen sind und erhebliche Prozessrisiken lauern – zum Zeitpunkt der Zuwendung zu regeln,

  • wann und
  • unter welchen Voraussetzungen der Schenker die Zuwendung ggfs. wieder zurückfordern kann.

Das vermeidet, dass solche schwierigen rechtlichen Fragen streitig gerichtlich geklärt werden müssen.

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