Peter Bauer und Saskia Schneider beabsichtigen, zu heiraten. Da Peter Bauer vor kurzem den Handwerksbetrieb seines Vaters übernommen hat, macht dieser ihm jetzt Druck, er solle auf jeden Fall Gütertrennung für die Ehe vereinbaren. So bleibe der Handwerksbetrieb unangetastet und seine künftige Ehefrau bekomme keinen Anteil am Betrieb, sollte die Ehe scheitern. Seine Ehefrau solle umgekehrt aber auch nicht für die Schulden haften müssen, sollte es mit dem Betrieb einmal schlecht laufen.

Saskia Schneider ist nicht einverstanden mit dem Vorschlag ihres künftigen Ehemannes.

Zunächst einmal: Gütertrennung vs. Zugewinngemeinschaft – Was ist der Unterschied?

  • Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass das Vermögen der Eheleute gemeinsames Vermögen wird.
  • Es bleibt vielmehr bei getrennten Vermögensmassen.

Anders als die Gütertrennung sieht die Zugewinngemeinschaft aber vor, dass man für beide Eheleute getrennt ermittelt, welchen Vermögenszuwachs sie während der Ehe erwirtschaftet haben. Dies bedeutet, dass der Ehepartner, der den größeren Vermögenszuwachs hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten als Geldzahlung bei Scheitern der Ehe ausgleichen muss. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich.

Wie sieht es mit Vermögen aus, das schon vorher besteht oder geschenkt wird?

  • Was ein Ehepartner an Vermögensgegenständen in die Ehe mitbringt oder
  • während der Ehe von dritter Seite, z.B. seinen Eltern, geschenkt bekommt oder erbt, löst keinen Zugewinn aus.

Das gilt aber nur für den Wert, den diese Vermögensgegenstände zu Beginn der Ehe oder zur Zeit der Schenkung oder Erbschaft hatten! Wertsteigerungen dieser Vermögensgegenstände während des weiteren Verlaufs der Ehe stellen jedoch durchaus Zugewinn dar:

  • Wenn beispielsweise ein Ehepartner von seinen Eltern ein Ackerland geschenkt bekommen hat
  • und zum Ende der Ehe dieses Ackerland zu wertvollem Bauland geworden ist, ist dieser Wertzuwachs Zugewinn, der in den Ausgleich fällt.

Das Gleiche gilt für den Handwerksbetrieb des Peter Bauer …

wenn dessen Wert während der Ehe steigen sollte.

Dass Peter Bauer keinen Zugewinn bezahlen möchte, ist also ein durchaus berechtigtes Anliegen. Denn wenn sein Handwerksbetrieb im Lauf der Zeit wertvoller werden sollte, könnte er einen solchen Geldausgleich unter Umständen gar nicht bezahlen, da sein Vermögen im Betrieb gebunden ist.

Dieses Szenario muss aber nicht zwangsläufig in eine Gütertrennung münden:

Oft wird eine vermittelnde Lösung den Interessen der Ehegatten gerechter werden, nämlich die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft:

  • Die Eheleute vereinbaren hier durch einen Notarvertrag, dass einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden, z.B. der in die Ehe eingebrachte Handwerksbetrieb.
  • Damit ist auch eine eventuelle Wertsteigerung aus dem Zugewinn ausgenommen.
  • Es bleibt dann im Übrigen für den sonstigen Vermögenszuwachs der Eheleute beim durchaus gerechten Zugewinnausgleich.

Auch das andere Argument, dass Saskia Schneider nicht für Schulden ihres Mannes haften soll, spricht nicht für die Wahl einer Gütertrennung.

Denn eine Außenhaftung gegenüber Banken oder sonstigen Gläubigern begründet auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht. Auch hier haftet der andere Ehegatte nur,  wenn er selbst den Darlehensvertrag mit unterschrieben hat oder eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat.

Sie haben Fragen, ob eine Gütertrennung für Sie Sinn macht oder welche Rechtsform Sie für Ihre Partnerschaft wählen sollen? Machen Sie einen Termin aus, wir beraten Sie gerne.