Oder: Warum ein Vertrag Ihnen viel Ärger, Zeit und Geld ersparen kann.

Jutta Fischer und Peter Hoffmann leben bereits mehrere Jahre als unverheiratetes Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Als es zur Trennung kommt, verlangt Peter Hoffmann von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, aus der Wohnung auszuziehen. Schließlich sei er der alleinige Eigentümer. Außerdem fordert er von ihr, dass sie ihm die 800,- € zurückbezahle, die er für den gemeinsamen Urlaub im Vorjahr für sie mit bezahlt hat.

Im Gegenzug verlangt Jutta Fischer von ihrem Ex-Partner die Rückzahlung von 30.000,- €.

Schließlich habe sie ihrem Lebensgefährten zur Finanzierung seiner Wohnung ihre gesamten Ersparnisse zur Verfügung gestellt. Dies geschah freilich in der falschen Annahme, ihre Partnerschaft werde dauerhaft bestehen und sie könne auf Dauer in der Wohnung leben …

Wie nun umgehen mit den gegenseitigen Forderungen nach Geld bzw. Auszug aus der Wohnung?

Dazu ist ganz allgemein zu sagen: Unter Eheleuten besteht auch NACH der Trennung grundsätzlich ein Recht des Ehepartners, die Ehewohnung bis zur Scheidung weiter zu nutzen, auch wenn sie dem anderen Ehepartner alleine gehört.

Das gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft aber nicht!

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich ja gerade dadurch aus, DASS sie unverbindlich ist. Deswegen kann Peter Hoffmann als Alleineigentümer der Wohnung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin jederzeit verlangen, dass sie aus der Wohnung auszieht. Es besteht ja kein Mietvertrag!

Dagegen ist seine Forderung nach Erstattung der Urlaubskosten unberechtigt.

Zuwendungen, die während des Zusammenlebens erbracht wurden und für das Zusammenleben gedacht waren, kann er von seiner Ex-Lebensgefährtin nicht zurückverlangen. Frau Fischer muss das Urlaubsgeld also nicht zurückzahlen.

Und wie sieht es mit dem Geld zur Finanzierung der Immobilie aus?

Der Betrag von 30.000,- € zur Finanzierung der Immobilie von Peter Hoffmann übersteigt das, was zum täglichen Zusammenleben gehört. Hier handelt es sich um eine erhebliche Vermögenszuwendung, die Peter Hoffmann einen bleibenden Vermögensvorteil verschafft hat.

Ohne das Geld hätte er sonst einen höheren Kredit zur Finanzierung der Wohnung aufnehmen müssen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Rückzahlungsanspruch für Jutta Fischer denkbar. Allerdings wird sie kaum die vollen 30.000,- € zurückerhalten. Unter anderem wird zu berücksichtigen sein, wie lange sie mietfrei in der Wohnung gewohnt hat.

Auch Sie leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Um späteren Streit über solche Forderungen zu vermeiden, empfehlen sich auch für nichteheliche Partner vertragliche Regelungen. Denkbar sind zum Beispiel Darlehensverträge oder Abreden, welche Zuwendungen (ganz oder anteilig) im Falle der Trennung zurückzuerstatten sind.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, wie Sie für den Fall des Falles vorsorgen bzw. Ihre Ansprüche geltend machen können.