Kann ein Auto Hausrat sein?

Beate und Theo Gruber streiten erbittert um einen Ford Galaxy. Theo Gruber hat das Fahrzeug gekauft und bezahlt. Er ist Alleineigentümer des Fahrzeugs, was auch seine Frau nicht bestreitet. Als es zur Trennung kommt, nimmt Beate Gruber den PKW mit und nutzt ihn seitdem. Nun möchte Theo Gruber sein Auto zurückhaben. Außerdem verlangt er eine Nutzungsentschädigung von seiner Frau, weil sie seit der Trennung sein Fahrzeug nutzt.

Wem steht das Auto jetzt zu?

Ist der PKW als normaler Vermögensgegenstand zu behandeln, dann steht Theo Gruber ein Herausgabeanspruch gegen seine Frau zu. Schließlich ist er Alleineigentümer des Fahrzeugs und seine Frau hat kein Nutzungsrecht mehr.

So merkwürdig es klingen mag …

kann ein PKW jedoch auch ein sogenannter „Haushaltsgegenstand“ sein. Also vergleichbar mit dem Mobiliar oder Töpfen und Pfannen. Das Gericht kommt im vorliegenden Fall zur Bewertung, dass der Ford Galaxy ein „Haushaltsgegenstand“ ist.

Maßgebend für die Bewertung des Gerichts ist,

  • ob das Fahrzeug während der Ehe angeschafft wurde und
  • ob es überwiegend der familiären Nutzung gedient hat
  • und nicht der beruflichen Nutzung eines Ehepartners.

All diese Voraussetzungen bejaht das Gericht.

Der PKW wurde bei Familie Gruber überwiegend zu familiären Zwecken genutzt.

Als sogenannte „Familienkutsche“ wurde es während der Ehe angeschafft. Weil sich Theo Gruber jedoch beruflich häufig auswärts aufhielt und zeitweise auch einen Dienstwagen hatte, wurde das Fahrzeug fast ausschließlich von Beate Gruber gefahren. Sie benutzte das Fahrzeug, um die Einkäufe für die Familie zu erledigen und die Kinder zur Schule, zu Freunden und zum Sport zu fahren.

„Haushaltsgegenstände“ gehören üblicherweise beiden Partnern

Bei „Haushaltsgegenständen“ nimmt man im Zweifel an, dass sie beim Kauf gemeinsames Eigentum der Eheleute werden. Dann ist auch jeder Ehepartner grundsätzlich in gleichem Umfang berechtigt, diesen „Haushaltsgegenstand“ zu nutzen. Und Theo Gruber hätte folglich wohl keinen Erfolg damit gehabt, das Auto von seiner Ehefrau heraus zu verlangen.

Im Fall von Theo und Beate Gruber ist es jedoch anders!

Hier steht fest, dass das Fahrzeug im Alleineigentum des Ehemannes stand. Beate Gruber kann die Herausgabe dann nur verweigern, wenn sie den Haushaltsgegenstand dringender benötigt als ihr Mann.

Und genau das verneint das Gericht.

Theo Gruber benötigt das Fahrzeug nach der Trennung nunmehr wieder selbst, weil er keinen Firmenwagen mehr hat. Beate Gruber ist auf das Auto nicht angewiesen, weil sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich selbst ein Auto anzuschaffen.

Die gemeinsamen Kinder der Eheleute sind zwischenzeitlich auch alle volljährig und nicht mehr in der Schulausbildung. Es sprechen daher auch keine Belange der Kinder mehr dafür, Beate Gruber das Fahrzeug zu belassen.

Und das Ende von der Geschichte?

Die Ehefrau muss ärgerlicherweise nicht nur den Ford Galaxy an ihren Ehemann herausgeben, sondern ihm auch eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs für 254 Tage in Höhe von 7366,- € bezahlen.

Sie fragen sich auch bei Ihrer Scheidung: Wer bekommt was?

Das vorliegende Beispiel zeigt, dass es sich bei Fragen zur Aufteilung von Vermögensgegenständen oder Hausrat durchaus lohnt, einen genauen Blick auf die Umstände zu werfen, um zu seinem Recht zu kommen.

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