Oder: Wann wird endlich gut, was so lange währt?

Annette Gruber ist künstlerisch begabt und sozial engagiert. Aber leider etwas zu langsam mit ihrem Studium – geht es nach ihren Eltern. Seit 13 Semestern studiert sie an der Universität die Lehramtsfächer Französisch und Italienisch, ohne bislang einen Abschluss vorweisen zu können. Zusätzlich studiert sie seit sieben Semestern noch im sogenannten Drittfach Latein. Außerdem befand sie sich für ein Jahr im Ausland.

Jetzt drehen die Eltern den Geldhahn zu.

Ihrer Meinung nach schulden sie ihrer Tochter nach 13 Studiensemestern keinen Ausbildungsunterhalt mehr und stellen deswegen die Zahlungen ein. Die übliche Studiendauer sei bei weitem überschritten. Ein zielstrebig begonnenes und durchgeführtes Studium sei bereits nach

  • sechs Semestern für den Bachelor- und weiteren
  • vier Semestern für den Masterabschluss

beendet. Also nach insgesamt 10 Semestern. Weiterer Ausbildungsunterhalt sei nach 13 Studiensemestern nicht mehr geschuldet.

Das Oberlandesgericht Koblenz beurteilt die Rechtslage anders.

  • Von einer erheblichen Überschreitung der üblichen Studiendauer sei erst bei mehr als 15 Semestern – unter Einbeziehung von Prüfungsphasen und Auslandsaufenthalten – auszugehen.
  • Auch dass sie als Drittfach später noch Latein hinzugenommen habe, sei Annette Gruber nicht vorzuwerfen. Denn mit diesem Drittfach habe sie ihre Berufschancen auf eine Einstellung als Lehrerin erhöht.
  • Annette Gruber sei auch der Verpflichtung, ihre Eltern über die Gründe der Ausbildungsverzögerung zu informieren, nachgekommen.
  • Sie habe ihre Eltern stets zeitnah über die von ihr abgelegten universitären Prüfungen in Kenntnis gesetzt. Ebenso darüber, dass sie ein Drittfach hinzugenommen hatte.

Den Einwand der Eltern, ihre Tochter habe von vornherein eine falsche Fächerkombination gewählt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Eltern hätten schließlich im Wissen um die Fächerkombination ihrer Tochter bislang regelmäßig Unterhalt gezahlt, ohne darauf zu drängen, dass ihre Tochter eine andere Fächerwahl treffe.

Wie lange müssen die Eltern also das Studium finanzieren?

Die zulässige Ausbildungsdauer bei Studenten orientiert sich an der Regelstudienzeit. Dazu werden bis zu zwei Examenssemester zugestanden. Im Einzelfall auch mehr und zwar dann, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt.

Ist das jetzt der Freifahrtschein fürs Faulenzen?

Ein Bummelstudium muss jedoch nicht finanziert werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich im vorliegenden Fall durchaus großzügig gezeigt, wenn es eine Überschreitung der üblichen Studiendauer erst bei mehr als 15 Semestern annimmt.

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