Klaus Kellner klagt beim Familiengericht gegen seine minderjährigen Kinder auf Herabsetzung des Kindesunterhalts. Die Kinder sind vertreten durch ihre Mutter Ulla Huber. Klaus Kellner trägt vor, sein Einkommen habe sich deutlich verringert und er sei nicht mehr in der Lage, den bisherigen, in einem gerichtlichen Beschluss festgesetzten Kindesunterhalt zu bezahlen.

Diese Behauptung kann leicht entkräftet werden …

und zwar durch zahlreiche Screenshots von Fotos, die in sozialen Netzwerken eingestellt sind. Die Mutter der Antragsgegner, Ulla Huber, legt diese dem Gericht im Unterhaltsverfahren vor.

  • Sie wolle damit glaubhaft machen, dass die großzügige Urlaubs- und Freizeitgestaltung des Unterhaltspflichtigen nicht darauf schließen lasse, er habe weniger Einkommen zur Verfügung.
  • Aus den Fotos zeige sich ein nach wie vor gehobener Lebensstil des Unterhaltspflichtigen.

Bei den Fotos handelt es sich im Wesentlichen um Urlaubsbilder des Klaus Kellner mit seiner jetzigen Familie.

Doch wie sieht es eigentlich mit dem Recht am eigenen Bild aus?

Eines der minderjährigen Kinder – eine Tochter – , die auf den Fotos im Internet zu sehen ist, verklagt nun nämlich Ulla Huber mit dem Ziel, dass diese verurteilt wird, es zu unterlassen, Screenshot mit Fotos von ihr und der Familie ihres Vaters an das Gericht und die Rechtsanwälte zu übergeben.

Das verletze ihr Persönlichkeitsrecht – ihr Recht am eigenen Bild – und sei ohne ihre Einwilligung rechtswidrig.

Hat die Tochter mit ihrer Klage Erfolg?

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt.

  • Fotos aus der Privatsphäre des Abgebildeten dürfen in aller Regel nicht ohne dessen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.
  • Das gilt erst recht für Fotos von Kindern und Jugendlichen.

Auf der anderen Seite stehen jedoch die

  • die Rechte auf wirkungsvollen Rechtsschutz und
  • auf rechtliches Gehör bei Gericht

Diese sind ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. Sie beinhalten, dass der Rechtssuchende gegenüber den Gerichten alle Handlungen vornehmen kann, die nach seinem guten Glauben geeignet sind, seine Position im Prozess zu stützen.

Beide geschützten Rechtspositionen müssen deswegen gegeneinander abgewogen werden

Das bedeutet: Die von Ulla Huber im Prozess vorgelegten Fotos

  • entstammen zwar dem Bereich der Privatsphäre der darauf abgebildeten Klägerin.
  • Sie haben jedoch nicht die besonders geschützte Intimsphäre betroffen, da es sich um übliche Urlaubsbilder im Kontext familiärer sommerlicher Urlaubsaufenthalte an öffentlichen Plätzen handelt.
  • In solchen Fällen hat das Recht auf effektiven Rechtsschutz Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, wenn die vorgelegen Fotos einen besonders engen Sachbezug zum Gegenstand des Prozessverfahrens haben.

Im vorliegenden Fall bejaht das OLG Dresden …

einen engen Sachbezug zum Gegenstand des Prozessverfahrens, da mit den Fotos ein gehobener Lebensstil des unterhaltspflichtigen Klaus Kellner belegt werden sollte und somit ein enger Sachbezug zur Frage, welcher Kindesunterhalt geschuldet ist, besteht.

  • Die Weitergabe und Vorlage der Fotos ist ausschließlich verfahrensbezogen.
  • Ein Unterhaltsprozess ist zudem nicht öffentlich.
  • Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Klägerin ist daher vom Gericht als nicht gravierend bewertet worden.

Die Unterlassungsklage ist daher erfolglos.

Dabei ist für das Gericht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die betreffenden Fotos von der Familie der Klägerin selbst in soziale Netzwerke eingestellt und damit einer größeren unbekannten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurden.

Denn das Einstellen in soziale Netzwerke bedeutet keine Einwilligung in die Nutzung der Fotos durch unbekannte Dritte.

Sie haben Fragen zum Recht am eigenen Bild, …

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