Norbert und Nina Weber leben in ihrer Ehe leider über ihre finanziellen Verhältnisse. Es häufen sich erhebliche Schulden an. Deswegen nehmen beide gemeinsam einen Kredit über 40.000,- € auf. Von dem Kreditbetrag verwenden sie 30.000,- €, um ein schon bestehendes Darlehen für das Auto abzulösen. Die restlichen 10.000,- € überweisen beide auf ein gemeinsames Konto.

Die monatliche Rate für das Darlehen beträgt 800,- €.

Doch nun zerbricht die Ehe und wird geschieden. Bis zur Trennung und auch danach bezahlt Norbert Weber die monatliche Rate von 800,- € alleine.

Das will er nun nicht mehr akzeptieren.

Er verlangt deshalb von seiner geschiedenen Frau, dass sie ihm ab dem Zeitpunkt der Trennung bis jetzt die Hälfte der von ihm bezahlten Darlehensraten erstattet und zukünftig die hälftige Rate in Höhe von 400,- € übernimmt.

Nina Weber sieht das gar nicht ein.

Schließlich hat ihr Mann nach der Trennung das Fahrzeug, das über den Kredit finanziert wird, behalten und nutzt es weiter. Und das gemeinsame Sparkonto ist hälftig aufgeteilt worden, so dass ihr Mann aus dem Kreditbetrag noch weitere 5.000,- € bekommen hat.

Dann soll er jetzt die Darlehensraten auch alleine bezahlen!

Schließlich habe sie von dem Darlehen fast nichts gehabt.

Wer bekommt nun Recht?

Grundsätzlich haften Ehegatten für gemeinsam aufgenommene Darlehen im Innenverhältnis zwischen ihnen je hälftig.

Das bedeutet: Solange die Eheleute zusammenleben und die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, gewährt die Rechtsprechung in aller Regel keine Ausgleichsansprüche zwischen den Eheleuten, auch wenn ein Ehepartner die Kredite allein abbezahlt hat.

Das ändert sich jedoch mit der Trennung.

Denn nach einer Trennung gibt es keine gemeinsame Lebensführung mehr und es greift wieder der Grundsatz, dass sich jeder Ehepartner zur Hälfte an der Rückzahlung gemeinsam aufgenommener Darlehen zu beteiligen hat.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

Ein Ehepartner muss für die Kreditrate nach der Trennung soweit aufkommen, als er von dem Kredit finanziell profitiert hat.

Das heißt konkret in unserem Fall:

  • Nach der Trennung behält Norbert Weber das Fahrzeug, das über den gemeinsamen Kredit maßgeblich in Höhe von 30.000,- € finanziert worden ist.
  • Vom restlichen Darlehensbetrag erhält er außerdem 5.000,- € bei Auflösung des gemeinsamen Sparkontos.

Von dem Kreditbetrag über 40.000,- € zieht er somit Vorteile in Höhe von 35.000,- € (30.000,- € Auto und 5.000,- € halbes Sparkonto), während seine Frau letztlich nur 5.000,- € aus dem gemeinsamen Kredit erhält.

Der Vorteil von Nina Weber aus dem gemeinsamen Kredit …

  • beträgt daher nur 1/8,
  • während 7/8 des Kreditbetrages von Norbert Weber zum eigenen Vorteil verwendet werden.

Daher ist es sachgerecht, dass Norbert Weber auch 7/8 der Darlehensrate übernehmen muss, somit 700,- € monatlich. Er kann von seiner Frau nur einen Anteil von 100,- € monatlich seit der Trennung verlangen. Außerdem muss Nina Weber künftig ebenfalls 100,- € monatlich zur Kreditrückzahlung beisteuern.

So hat auch das Oberlandesgericht Brandenburg in einem ähnlichen Fall entschieden.

Sie befinden sich in einer Trennungssituation …

und suchen Unterstützung hinsichtlich gemeinsam aufgenommener Darlehen? Machen Sie einen Termin aus, wir beraten Sie gerne!