Beate Bauer nimmt ihren getrennt lebenden Ehemann Bernhard Bauer auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden bei ihr lebenden 8 und 13 Jahre alten Kinder in Anspruch. Sie verlangt für die 8-jährige Tochter Lea 1.043,00 € und für den 13-jährigen Sohn Ludwig 1.242,00 € monatlichen Kindesunterhalt.

Sie argumentiert, dass ihr Mann äußerst gut verdiene …

und über ein monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen von ca. 13.000,00 € verfüge. Bei diesem Einkommen seien diese Beträge angemessen.

Bernhard Bauer ist entsetzt.   

Er weist darauf hin, dass die Düsseldorfer Tabelle in der höchsten Einkommensgruppe lediglich einen Zahlbetrag für 8- und 13-jährige Kinder von 612,50 € und 735,50 € vorsieht. Die Forderung seiner Frau sei völlig übersetzt und unangemessen!

Die „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Richtsätze vor

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes ist abhängig von der Einkommenssituation der Eltern. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle,“ die die Rechtsprechung entwickelt hat, um die Vielzahl der Kindesunterhaltsfälle möglichst einheitlich zu behandeln, gibt dabei folgende Richtsätze vor:

  • Sie teilt sich in zehn Einkommensgruppen auf,
  • für die jeweils ein pauschalierter,
  • mit dem Alter des Kindes steigender Kindesunterhalt vorgesehen ist.

Jahrzehntelang war es einhellige Auffassung, dass …  

der Bedarf nicht unendlich mit dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils steigt. Deswegen sieht die Düsseldorfer Tabelle vor, dass die höchste der zehn Einkommensstufen bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von maximal 5.500,00 € endet.

  • Bis dahin kann ein pauschaler Bedarf für die Kinder im Alter von Lea und Ludwig in Höhe von 612,50 € bzw. 735,50 € verlangt werden.
  • Dabei ist schon berücksichtigt, dass die Mutter das Kindergeld bezieht.

Wollte man bisher einen höheren Kindesunterhalt geltend machen, musste ganz konkret belegt werden, dass das Kind tatsächlich einen höheren Unterhaltsbedarf hat, der durch diese Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle nicht gedeckt werden kann (z.B. teure Hobbys). Ein solcher Nachweis war in der Praxis meist sehr schwierig.

Kindesunterhalt 2021: Seit 01.01. treten jetzt jedoch neue Richtlinien in Kraft

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom September 2020 seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert.

Der BGH befürwortet nunmehr eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 11.000,00 €. Würde man die Düsseldorfer Tabelle mit den bisherigen Steigerungen in den Einkommensstufen fortführen, würde sich in der Tat bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 13.000,00 €

  • monatlich ein Unterhalt in der von Beate Bauer geltend gemachten Größenordnung ergeben.

  • Dieser Unterhalt könnte dann verlangt werden, ohne dass wie bisher konkret nachgewiesen werden muss, dass das Kind tatsächlich so viel Geld benötigt.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den neuen Richtlinien für Ihren Kindesunterhalt 2021? 

Ob und wie die Düsseldorfer Tabelle in Zukunft fortgeschrieben werden wird und ob es dann tatsächlich zu derart hohen Unterhaltsansprüchen kommen kann, bleibt der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung vorbehalten, wobei der BGH begrenzend darauf abstellt, dass der Unterhalt minderjähriger Kinder maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt wird und keine bloße Teilnahme am Luxus der Eltern beinhaltet.

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