Rechtzeitig vorsorgen erspart Ihnen viel Geld, Zeit und Leid.

Hilde Keller möchte für den Fall vorsorgen, dass sie vielleicht eines Tages aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, selbst zu bestimmen, ob und welchen Behandlungen sie im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls zustimmen oder widersprechen will.

Sie verfasst daher eine Patientenverfügung, in der sie Folgendes anordnet:

„Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung nicht mehr selbst in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, wünsche ich, dass mir ein würdevolles Sterben ermöglicht wird, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.“

Jahre später erleidet Hilde Keller einen Schlaganfall, infolge dessen sie im Wachkoma liegt und nicht ansprechbar ist. Sie wird mit künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr versorgt.

Peter Keller wird als ihr Sohn vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt.

Damit wird er auch zum gesetzlichen Vertreter seiner Mutter. Peter Keller ist nun der Meinung, dass es dem Wunsch seiner Mutter entspreche, die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen, um seiner Mutter das Sterben zu ermöglichen. Er beruft sich dabei auf die Patientenverfügung seiner Mutter. Doch die behandelnden Ärzte haben Bedenken und weigern sich, diesem Wunsch zu entsprechen.

In welchem Fall ist eine Patientenverfügung gültig?

Diese Voraussetzungen sind nötig, damit sie gültig ist:

  • Schriftform: Liegt eine schriftliche, auf den konkreten Fall anwendbare Patientenverfügung vor, ist der Betreuer an den Willen des Patienten gebunden und muss ihm Geltung verschaffen.
  • Konkret: Eine Patientenverfügung hat aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Patienten für die konkrete Behandlungssituation entnommen werden können.
  • Der Behandlungssituation entsprechend: Sie muss festlegen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Das Problem im vorliegenden Fall ist:

Die Patientenverfügung entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot! Sie ist viel zu vage. Sie lässt nicht hinreichend konkret erkennen, ob Frau Keller für eine Situation, wie sie JETZT eingetreten ist, eine künstliche Ernährung gewünscht hätte oder nicht.

Welche Schritte muss der Betreuer jetzt also einleiten?

Da keine bindende Patientenverfügung vorliegt, muss Peter Keller den mutmaßlichen Willen seiner Mutter feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er eine ärztliche Maßnahme billigt oder sie untersagt. Zur Feststellung dieses mutmaßlichen Willens können alle Umstände herangezogen werden, wie zum Beispiel:

  • frühere mündliche Äußerungen der Patientin
  • bekannte religiöse Überzeugungen
  • sonstige Umstände

Um lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, bedarf Peter Keller zusätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über die Durchführung der Behandlung besteht.

Eine Patientenverfügung ist auch für Sie und Ihre Angehörigen durchaus sinnvoll!

Wichtig ist jedoch, dass sie sachkundig erstellt ist und hinreichend bestimmte Regelungen enthält,

  • wann sie gelten soll und
  • welche Behandlungsmaßnahmen

dann in der entsprechenden Situation gewollt sind oder nicht.

Eine Patientenverfügung erspart Ihnen unter Umständen viel Geld, unnötigen Stress und Leid.

Sie haben Fragen zur Patientenverfügung und Vorsorge? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, was für Sie und Ihre Familie in Ihrem Fall geeignet ist.