So regelt das Gesetz den sogenannten „Mehrbedarf des Kindes“.

Horst und Anne Huber sind seit ihrer Trennung vehement zerstritten. Ihre drei Jahre alte Tochter Tina, die bei der Mutter lebt, besucht den örtlichen Kindergarten. Anne Huber zahlt an den Kindergarten 150,00 € monatlich für die Betreuung und weitere 50,00 € für Essenskosten. Sie verlangt von ihrem Ehemann, dass er ihr diese 200,00 € monatlich erstatten soll.

Anne Huber rechtfertigt ihre Forderung damit, dass die Kindergartenkosten Aufwendungen seien, die sie erbringen müsse, um arbeiten zu können. Sie könne nur deshalb berufstätig sein, weil Tina im Kindergarten betreut sei.

Dadurch entlaste sie ihren Mann beim Ehegattenunterhalt.

Er müsste viel mehr Trennungsunterhalt bezahlen, wenn sie nicht erwerbstätig wäre und Tina selbst betreuen würde. Ihr Mann habe diese Kosten nicht.

  • Das sei ungerecht!

Horst Huber entgegnet ihr, dass er ja ohnehin laufenden Kindesunterhalt und zusätzlich Ehegattenunterhalt bezahle.

  • Damit seien alle Kosten des Kindes abgegolten!

Beide haben teilweise Recht. Die grundsätzliche Frage, die sich stellt, ist:

Wer kann überhaupt einen Anspruch auf Erstattung der Kindergartenkosten haben?

  • das Kind im Rahmen des Kindesunterhalts? Oder
  • die Mutter im Rahmen des Ehegattenunterhalts?

Nachdem die Rechtsprechung zunächst uneinheitlich entschieden hatte, ist seit längerem geklärt, dass der Anspruch zum Kindesunterhalt gehört. Der betreuende Elternteil muss ihn also für das Kind geltend machen.

Der Anspruch gehört NICHT zum Ehegattenunterhalt.

Weiter ist anerkannt …

dass die Kosten für die Verpflegung des Kindes (hier 50,00 € monatlich)

  • vom laufenden Kindesunterhalt bereits abgedeckt sind und
  • NICHT ZUSÄTZLICH verlangt werden können.

Kindergartenkosten sind „Mehrbedarf des Kindes“.

Die Betreuungskosten im Kindergarten (hier 150,00 €) sind sogenannter „Mehrbedarf des Kindes“. Er muss zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt bezahlt werden.

Allerdings haftet Horst Huber dafür nicht alleine.

Beide müssen ihren Beitrag leisten.

Zum „Mehrbedarf des Kindes“ müssen beide Elternteile im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beitragen.

Wenn die Einkünfte der Eltern über die Regelung des Ehegattenunterhalts bereits hälftig aufgeteilt sind, bietet sich an, dass jeder Elternteil auch die Hälfte der Betreuungskosten im Kindergarten, hier also je 75,00 €, übernimmt.

Lange war unklar, ob auch Hortkosten in gleicher Weise wie Kindergartenkosten zu behandeln sind. Das hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aber so bestätigt.

Ihr Kind besucht den Kindergarten oder den Hort?

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Aufteilung der Betreuungskosten. Einfach anrufen und einen Termin ausmachen.