Haben Sie bereits Vorsorge getroffen für den Fall des Falles?

Wenn wir sterben, hinterlassen wir heutzutage ein Daten-Erbe aus vielen Online-Profilen und Accounts. Wissen Sie eigentlich, ob jemand und wer im Todesfall Zugang zu Ihrem Facebook-Konto oder anderen Online-Accounts hat? Oder auch zu den Profilen Ihrer Kinder und Angehörigen?

Bitte beachten Sie:

Zu diesem Beitrag gibt es hier ein Update 2018: Lesen Sie dazu den Artikel zum aktuellen BGH-Urteil vom 12.07.2018.

Nun zu diesem Fall:

Wie bereits in dem früheren Blogbeitrag vom Juli 2016 berichtet, verlieren die Eheleute K. ihre 15-jährigen Tochter Anna bei einem tragischen Unfall. Ihre Tochter pflegte ein Facebook-Benutzerkonto mit umfassenden Inhalten. Der allergrößte Teil des eingestellten Inhalts war für Dritte nicht einsehbar, auch nicht für die Eltern.

Facebook versetzt den Account nach dem Tod in den sogenannten „Gedenkzustand“.

Die Eltern verlangen daraufhin – ohne digitaler Nachlassverwalter zu sein – von Facebook, ihnen Zugang zum vollständigen Benutzerkonto ihres verstorbenen Kindes zu gewähren.

Die grundsätzliche Frage, die sich dabei stellt, ist:

Haben Eltern „automatisch“ ein Zugriffsrecht auf den Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes?

  • Facebook lehnt das Zugriffsrecht zunächst ab
  • Das Landgericht Berlin gewährt den Eltern daraufhin als Erben den Zugang zum Facebook-Account ihres Kindes
  • Gegen dieses Urteil legt Facebook wiederum Berufung ein

Und das – vorläufige – Ende der Geschichte?

  • Nun hat das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Eltern einen Anspruch verwehrt.

Das ist bitter für die Eltern.

Sie erhofften sich über den Einblick in das Facebook-Konto Erkenntnisse, ob der Tod ihres Kindes auf einem Unfall oder einen Suizid zurückzuführen wäre. Das Kammergericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das gesetzlich verankerte Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis Vorrang habe.

Das Kammergericht Berlin argumentiert:

  • Das Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis schütze nicht nur das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Inhabers des Accounts
  • sondern auch alle Dritte, die ihrerseits Mitteilungen, Fotos oder andere Inhalte an den Verstorbenen geschickt hatten
  • Deshalb könne den Eltern der Zugang nur gestattet werden, wenn ALLE Kommunikationspartner, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, ihre Zustimmung erteilt haben

Das ist praktisch nicht durchführbar.

Nach Ansicht des Gerichts ist aus der bloßen Teilnahme an der Kommunikation in den sozialen Netzwerken

  • weder eine ausdrückliche
  • noch eine stillschweigende Zustimmung

in die Weitergabe der Daten an Dritte abzuleiten. An diesem Fall zeigt sich exemplarisch, wie unterschiedlich juristische Bewertungen desselben Sachverhalts ausfallen können!

Das Kammergericht hat die Revision zugelassen.

Es ist zu hoffen, dass sie durchgeführt wird und der Bundesgerichtshof eine klärende Entscheidung treffen kann. Für die Erben ist es oft kaum aufklärbar, wie der Verstorbene im Internet aktiv war:

  • Hatte er Accounts bei Facebook, Twitter und Co?
  • War er bei Partnerbörsen registriert?
  • Hat er sich auf Video- oder Online-Spieleplattformen aufgehalten?

Zwischenzeitlich haben sich Firmen darauf spezialisiert, die digitalen Spuren Verstorbener ausfindig zu machen. In Deutschland gibt es knapp 60 Millionen Internetnutzer.

Die Probleme um die Rechte am digitalen Nachlass werden immer drängender!

Um im Todesfall nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen, sind folgende Regelungen für Sie denkbar – als Verstorbener wie auch hinterbliebener digitaler Nachlassverwalter:

  •     eine testamentarische Regelung
  •     eine Regelung in Vorsorgevollmachten
  •     die Hinterlegung der entsprechenden Passwörter und Kennungen zugunsten der Personen, die den Zugang erhalten sollen.

Sie möchten wissen, wie Sie sinnvollerweise Vorsorge treffen als digitaler Nachlassverwalter?

Wir informieren Sie gerne. Einfach anrufen und Termin ausmachen.