Seit langer Zeit ist das Familiengericht für die klassischen familienrechtlichen Verfahren zuständig. 2009 wurden im Rahmen einer Reform des Familienrechts zahlreiche weitere Streitigkeiten zwischen Eheleuten oder geschiedenen Eheleuten dem Familiengericht zugewiesen, für die bis dahin die allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht/Landgericht) zuständig waren. Heute stellt sich die Frage:

Ist das „Große Familiengericht“ nicht groß genug?

Vergleichen Sie dazu die beiden folgenden Fallgestaltungen:

  • Fall a): Monika Müller und Michael Müller sind geschiedene Eheleute.

Das Ehepaar Müller lebte im Güterstand der Gütertrennung. Während der Ehe hatte Monika Müller von ihrer Großmutter 30.000,- € geschenkt bekommen. Diesen Betrag hatte sie ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt, der damit den Wintergarten auf seinem ihm allein gehörenden Hausgrundstück bezahlt hatte.

  • Fall b): Beate Bauer lebte mit Ralf Rabe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Sie waren also nicht verheiratet. Auch diese Beziehung scheiterte. Auch Beate Bauer hatte ihrem Lebensgefährten 30.000,- € zur Verfügung gestellt, die sie von ihrer Großmutter geerbt hatte. Auch Ralf Rabe hatte damit den Wintergarten an seinem Haus bezahlt. Das Hausgrundstück gehört ihm alleine.

In beiden Fällen verlangen die Frauen ihre Zuwendung zurück

Beide Frauen verlangen nach dem Scheitern der Beziehung ihre Zuwendung von 30.000,- € von ihren früheren Partnern zurück. Doch obwohl beide Fälle sehr ähnlich sind, sind ganz unterschiedliche Gerichte für ein Prozessverfahren zuständig.

Seit langer Zeit ist das Familiengericht für die klassischen familienrechtlichen Verfahren zuständig, wie  z.B.

  • Scheidung
  • Unterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • elterliche Sorge
  • Umgang

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die spezialisiert ist auf die Klärung familienrechtlicher Streitigkeiten.

2009 wurde das sog. „Große Familiengericht“ geschaffen

Im Rahmen einer Reform des Familienrechts wurden im Jahr 2009 zahlreiche weitere Streitigkeiten zwischen Eheleuten oder geschiedenen Eheleuten dem Familiengericht zugewiesen, für die bis dahin die allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht/Landgericht) zuständig gewesen waren.

  • Dazu gehören z.B. auch Verfahren über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten, die aus der Ehe resultieren.
  • Darunter fallen z.B. Ansprüche über Darlehensrückzahlungen zwischen Eheleuten oder Ansprüche auf Rückforderung finanzieller Zuwendungen.

Es war eine sehr sinnvolle gesetzgeberische Entscheidung, möglichst viele Streitverfahren zwischen (geschiedenen) Eheleuten einheitlich beim Familiengericht zu bündeln. Im Fall a) ist das Familiengericht für ein Prozessverfahren zuständig.

Wer regelt Streitigkeiten innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften?

Im Fall b) handelt es sich um Streitigkeiten zwischen (ehemaligen) Partnern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelegt haben. Diese Streitigkeiten sind nicht der Zuständigkeit des Familiengerichts zugeordnet worden.

Hierfür bleiben vielmehr die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Je nach Höhe des Betrags, der im Streit steht, ist entweder

  • das Amtsgericht als Zivilgericht oder
  • die Zivilkammer des Landgerichts

für derartige Streitigkeiten zuständig. Im Fall b) wäre dies das Landgericht.

Beide Fälle a) wie b) sind prozessual durchaus schwierig zu entscheiden. ​

In beiden Fällen stellen sich sehr ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragen.

Die allgemeinen Zivilgerichte tun sich bisweilen nicht leicht mit dieser für sie eher sachfremden Materie. Daher erscheint es sinnvoll, auch vermögensrechtliche Streitigkeiten aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften dem dafür spezialisierten Familiengericht zuzuweisen.

Das bedeutet: DAs  „Große Familiengericht“ ist noch nicht groß genug!

Bei künftigen Reformen des familienrechtlichen Verfahrens  wird dies zu überlegen sein.

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