Linda und Leo Müller sind getrennt lebende Eheleute. Sie führen einen „Rosenkrieg“ mit zahlreichen Prozessverfahren, im Laufe dessen Linda Müller beim Familiengericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihren Ehemann Leo Müller beantragt .

Sie stützt sich dabei auf das Gewaltschutzgesetz.

Linda Müller verlangt, dass Leo Müller durch gerichtlichen Beschluss verpflichtet wird,

  • aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen,
  • dass er Abstand zu ihr wahren muss und
  • sie nicht mehr über Telefon, E-mail, WhatsApp oder SMS kontaktieren darf.

Wie begründet Linda Müller diesen Antrag?

Linda Müller bekräftigt, dass Leo Müller sich zwei Tage zuvor bei einer zufälligen Begegnung auf dem Supermarktparkplatz drohend vor sie gestellt habe. Er habe sie nicht nur in übler Weise beleidigt, sondern vor allem damit gedroht, er werde sie umbringen!

Zum Beweis ihrer Darstellung legt sie eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie die Richtigkeit ihres Vorbringens an Eides Statt versichert.

Jedoch bestreitet Leo Müller nun seinerseits …

seine Frau beleidigt und bedroht zu haben. Er legt ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er alles abstreitet.

Um ihre Darstellung der Geschehnisse dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen, spielt Linda Müller in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht mit Erlaubnis des Gerichts eine heimliche Gesprächsaufnahme ab, die sie ohne Wissen ihres Mannes heimlich mit ihrem Handy gemacht hatte und in der die Drohungen ihres Mannes, sie umzubringen, eindeutig zu hören sind.

Somit steht also

  • Aussage gegen Aussage und
  • eidesstattliche Versicherung gegen eidesstattliche Versicherung.

Kann das Gericht dem Antrag von Linda Müller stattgeben?

Das hängt davon ab, ob das Gericht die heimlicheTonaufnahme bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf. Privatgespräche dürfen nämlich ohne Einwilligung des Gesprächspartners

  • weder auf einen Datenträger aufgezeichnet noch
  • durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot  ist nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, sondern eine Straftat!

Auch in familiengerichtlichen Verfahren ist dieses Verbot grundsätzlich zu beachten und hindert das Gericht in der Regel daran, eine heimliche Gesprächsaufnahme als Beweismittel zu verwerten.

Das Verbot gilt jedoch nicht ohne Einschränkung.

In einem Beschwerdeverfahren zu einem gleich gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass

  • das Familiengericht die heimliche Gesprächsaufnahme in zulässiger Weise verwertet und
  • die einstweilige Anordnung gegen den Ehemann zu Recht erlassen hat.

Die Verwertung ist zulässig, wenn unter besonderen Umständen des konkreten Falles bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Verwertung den Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes haben muss.

Dies hatte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall bejaht.

Das Interesse an der Wahrheitsfindung und der Schutz von Linda Müller vor erneuten Todesdrohungen überwiege in diesem Fall das Interesse von Leo Müller, vor der Verwertung heimlicher Aufnahmen geschützt zu sein.

Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die heimliche Gesprächsaufnahme im öffentlichen Straßenraum stattfand und nicht in Privaträumen.

Es muss ​jedoch in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob der Schutz des gesprochenen Wortes ausnahmsweise zum Schutz vorrangiger Rechtsgüter zurückstehen muss.

Sie sind selbst Opfer einer Gewaltdrohung …

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